Hallo Chantal F.,
grundsätzlich ist zunächst einmal erforderlich, dass Sie bereits 50 Jahre alt sind und durch eine Auskunft Ihres Rentenversicherungsträgers wissen, in welchem Umfang Sie Beiträge zum Ausgleich einer Rentenminderung einzahlen können.
Für einen möglichst frühen Einzahlungszeitpunkt – losgelöst von steuerlichen Aspekten – spricht, dass diese Beiträge bereits bei einem danach eintretenden Leistungsfall der Erwerbsminderung berücksichtigt werden würden. Für einen Zeitpunkt im kommenden Jahr spricht der Hinweis aus dem Bericht, auf den Sie verweisen.
Grundsätzlich empfehlen wir bei der Einzahlung solcher Beträge eine gesamtheitliche Betrachtung anzustellen. Insbesondere die steuerlichen Auswirkungen dürften von Interesse sein.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung