Hallo Christiane,
bei einem Gutachten nach § 109 SGG handelt es sich um ein vom Versicherten veranlasstes Gutachten. Unabhängig davon hat aber auch das Gericht selbst Ermittlungspflichten (insbesondere dann, wenn das Gericht die bisher vorliegenden Unterlagen für nicht umfangreich oder aussagekräftig genug erachtet, um in der Sache entscheiden zu können), welche nach § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG auch die Begutachtung durch vom Gericht beauftragte Sachverständige umfasst.
Ein Gutachten nach § 109 SGG wird dadurch nicht zwangsläufig in seinem Stellenwert herabgesetzt. Allerdings liegt es letztlich im Ermessen des Gerichts, wie es die (in der Summe) vorliegenden Gutachten abschließend bewertet.