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Experten-Antwort

§ 11 SGB VI

von Matthias7529.09.2015 | 14:02
1129 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo. Ich beziehe eine teilweise EMR und ALG1. Nun wurde mein Antrag auf LTA von der DRV an die Arbeitsagentur weitergeleitet, weil die DRV nicht zuständig ist wegen § 11 SGB VI. Aber gleich am Anfang des § 11 SGB VI steht doch, dass jemand, der eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, einen Anspruch auf LTA hat? Bitte um Hilfe.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie immer die Möglichkeit, mit dem Sachbearbeiter telefonisch Kontakt aufzunehmen und sich die Entscheidung erläutern zu lassen bzw. einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

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6 Antworten

G.am 29.09.2015 | 14:30
Nein von Anspruch steht doch da gar nicht. Sie müssen schon genau lesen. § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sagt lediglich aus, unter welchen Bedingungen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine LTA erfüllt sind. § 11 beschreibt weder die weiteren noch zu erfüllenden Voraussetzungen, noch die Zuständigkeit. Nur weil § 11 ggf. bejaht werden kann, darf daraus allein noch kein Anspruch erwachsen.
Matthias75am 29.09.2015 | 14:36
In dem Schreiben von der DRV steht: "Nach unseren Feststellungen sind die versicherungsrechtlichen Vorruassetzungen nach § 11 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht gegeben." Ich sehe das aber so, dass die versicherungsrechtlichen Vorrausetungen gegeben sind, weil ich eine Erwerbsminderungsrente bekomme. Oder verstehe ich das falsch? Liegt die DRV nun falsch?
Matthias75am 29.09.2015 | 14:48
Und vor dem zitierten Satz steht: "für die Entscheidung über Ihren Antrag auf LTA ist unsere Zuständigkeit nicht gegeben."
???am 30.09.2015 | 07:19
"... bzw. einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen." Meines Wissens handelt es sich bei einer Abgabe um ein schlichtes Verwaltungshandeln und nicht um einen Bescheid. Damit wäre ein Widerspruch nicht zulässig. Hat denn das Abgabeschreiben eine Widerspruchsbelehrung? Falls nein, dürfte meine Meinung zutreffend sein.
=//=am 30.09.2015 | 09:50
Zitat von ??? anzeigenausblenden
Sie haben Recht. Ein Abgabeschreiben ist kein Verwaltungsakt, gegen den ein Widerspruch zulässig ist. Allerdings verstehe ich die Abgabe auch nicht, denn im § 11 Abs. 1 SGB VI steht eindeutig, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt sind. Vielleicht wurde dies übersehen!? @Matthias75: Setzen Sie sich unbedingt mit Ihrer DRV in Verbindung und klären Sie die Angelegenheit. Ein Anruf oder ein Schreiben genügt.
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