Wie aus den vorherigen Beiträgen hervorgeht, müssten Sie (ob das Rentenverfahren aufgrund des Reha-Entlassungsberichtes nun von Amts wegen eingeleitet wird oder nicht) den Formblatt-Rentenantrag stellen.
Wie Sie geschrieben haben, hat Sie die RV bereits dazu aufgefordert, das Rentantragsformular auszufüllen. Ich kann ohne Aktenkenntnis nur vermuten, dass Sie die RV nach Prüfung des Reha-Entlassungsberichtes dazu aufgefordert hat.
Selbst bei Fällen, bei denen zweifelsfrei aus dem Reha-Entlassungsbericht eine bestehende Erwerbsminderung hervorgeht, bleibt es immer noch die freie Willensentscheidung der Versicherten, die Erwerbsminderungsrente zu beanspruchen oder auf die Rente zu verzichten (eben keinen Antrag zu stellen - wenn dies in der Praxis sehr selten vorkommt). Auch hat die Rentensachbearbeitung ohne vollständig ausgefülltes Antragsformular nicht genügend Informationen, um einen Rentenbewilligungsbescheid zu erteilen, da zu einer Bewilligung mehr Informationen vorliegen müssen, als dass "nur" die med. Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch sind Sie verpflichtet, im Rentenantrag anzugeben, in welchem zeitlichen Umfang Ihr Leistungsvermögen vorliegt. Selbstverständlich kann es sich im Rahmen des Rentenantrages nur um Ihre eigene Einschätzung handeln. Wie Sie schreiben ("MDK") benötigen diese Angaben die Ärzte der Rentenversicherung (bei der Knappschaft-Bahn-See heißt dies "Sozialmedizinischer Dienst"). Insbesondere für den Fall, dass Sie trotz (des vermutlich jedoch eher wenig wahrscheinlichen Falles) des vorliegenden Reha-Entlassungsberichtes noch einmal begutachtet werden müssten, weiß der Gutachter anhand Ihrer Angaben, wo er Sie während der Untersuchung "abholen" muss, wo er bei der med. Prüfung anzusetzen hat.