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Experten-Antwort

§116 SGB6

von Lilo05.07.2011 | 06:12
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, folgendes Problem bei der Reha wurde Erwerbsminderung für den allgemeinen Arbeitsmarkt unter 3Stunden festgestellt und auch der RV mitgeteilt. Nun ist die Reha schon im März 2011 beendet worden, und die RV rührt sich nicht. Habe dort angerufen (mehrfach) und mitgeteilt dass doch nun der Rehaantrag nach §116 SGB6 automatisch ein Rentenantrag ist. Habe auch schriftlich um Ausfertigung des Rentenbescheids mit der Begründung der Erwerbsminderung nach §116 gebeten. Nun will die RV dass ich einen Erwerbsminderungsrentenantrag stelle und ich soll für den MDK(????????) ein Formular ausfüllen ob ich mehr als 3 Stunden arbeiten kann???? Ist dieses vorgehen rechtens bzw. kann ich per Eilantrag beim SG mich auf Rehabericht(feststellung der EW-unter 3STD) berufen und auf Erstellung des Rentenbescheids klagen??? was kann ich noch tun?? vielen Dank im vorraus. ach ja bin 59 Jahre alt und die RV ist die Knappschaft Bahn See

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wie aus den vorherigen Beiträgen hervorgeht, müssten Sie (ob das Rentenverfahren aufgrund des Reha-Entlassungsberichtes nun von Amts wegen eingeleitet wird oder nicht) den Formblatt-Rentenantrag stellen.

Wie Sie geschrieben haben, hat Sie die RV bereits dazu aufgefordert, das Rentantragsformular auszufüllen. Ich kann ohne Aktenkenntnis nur vermuten, dass Sie die RV nach Prüfung des Reha-Entlassungsberichtes dazu aufgefordert hat.

Selbst bei Fällen, bei denen zweifelsfrei aus dem Reha-Entlassungsbericht eine bestehende Erwerbsminderung hervorgeht, bleibt es immer noch die freie Willensentscheidung der Versicherten, die Erwerbsminderungsrente zu beanspruchen oder auf die Rente zu verzichten (eben keinen Antrag zu stellen - wenn dies in der Praxis sehr selten vorkommt). Auch hat die Rentensachbearbeitung ohne vollständig ausgefülltes Antragsformular nicht genügend Informationen, um einen Rentenbewilligungsbescheid zu erteilen, da zu einer Bewilligung mehr Informationen vorliegen müssen, als dass "nur" die med. Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch sind Sie verpflichtet, im Rentenantrag anzugeben, in welchem zeitlichen Umfang Ihr Leistungsvermögen vorliegt. Selbstverständlich kann es sich im Rahmen des Rentenantrages nur um Ihre eigene Einschätzung handeln. Wie Sie schreiben ("MDK") benötigen diese Angaben die Ärzte der Rentenversicherung (bei der Knappschaft-Bahn-See heißt dies "Sozialmedizinischer Dienst"). Insbesondere für den Fall, dass Sie trotz (des vermutlich jedoch eher wenig wahrscheinlichen Falles) des vorliegenden Reha-Entlassungsberichtes noch einmal begutachtet werden müssten, weiß der Gutachter anhand Ihrer Angaben, wo er Sie während der Untersuchung "abholen" muss, wo er bei der med. Prüfung anzusetzen hat.

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12 Antworten

Nixam 05.07.2011 | 07:57
Hallo Lilo! Mit einer Klage schießen Sie über das Ziel hinaus. Bitte etwas weniger aggressiv. Der formelle Erwerbsminderungs-Rentenantrag muß auf jeden Fall pro forma gestellt werden. Nix
Liloam 05.07.2011 | 06:20
Ach ja mein Krankengeld läuft am 31. 7.11 aus,
öhaam 05.07.2011 | 07:34
Nun, 9 von 10 Versicherten wäre es ganz lieb, wenn die RV sich etwas Zeit lassen würde, da das KG meist (deutlich) höher ist als eine EM-Rente. Es wäre Ihnen doch völlig unbenommen geblieben selbst den EM-Formblattantrag (der zur verwaltungsmäßigen Erledigung IMMER notwendig ist) zu fertigen und zu übersenden. Auf das Thema 'Umdeutung' wäre die DRV KBS dann schon selbst gekommen! Im Zweifelsfall melden Sie sich nach Aussteuerung durch die KK bei der zuständigen Arbeitsagentur und weisen dort auf das dann laufende Antragsverfahren wegen EM hin.
Bernd Klaasam 05.07.2011 | 08:10
Der Rehabericht und dessen Einschätzung zur EM ist für die RV doch gar nicht bindend, sondern nur als eine Empfehlung zu werten. Wenn sich der med. Dienst der Einschätzung aus der Reha jetzt nicht anschließt ( was durchaus vorkommt ) , bekommen Sie gar keine oder nur eine teilweise EM-Rente... Vielleicht ist dieser Entscheidungsprozess noch im Gange oder es müssen noch andere ärztliche Berichte angefordert werden oder sogar noch ein neues Gutachten angefertigt werden ? Auf jeden Fall können Sie nicht in jedem Falle davon ausgehen, das Sie jetzt zwangsläufig eine EM-Rente bekommen , nur weil Sie die Reha als unter 3- Std. eingestuft hat. Und einen formalen EM-Antrag müssen Sie selbst bei Umdeuting sowieso stellen. Da kommen Sie nicht drum herum. Machen Sie das doch einfach jetzt sofort und dann sehen Sie ja was dabei rauskommt.
Speziam 06.07.2011 | 01:36
Ich wurde auch aus der Reha mit dem Vermerk "Arbeitsfähig unter 3 Stunden" entlassen. War auch der Meinung, dass nun alles automatisch laufen würde (umdeutung in eine EMR). Nach zwei Monaten rief ich bei DRV an und fragte ab wann ich die Rente erhalte. Überraschend wurde mir mündlich mitgeteilt, dass die EMR nicht geährt wird. Auf die Frage warum das schriftlich nicht mitgeteilt wird, antwortete der Sachbearbeiter, dass ich keinen Antrag auf EMR gestellt hätte und somit mir auch nichts mitgeteilt wird. Lediglich meiner Krankenkasse wäre die Ablehnung der EMR mitgeteilt worden. Der gute alte VdK hat sich dann um meinen Fall gekümmert und meine EMR durchgeboxt. Dazu musste ich aber doch einen Rentenantrag ausfüllen. Also ich kann nur raten, wenn im Entlassungsbericht der Reha die EMR empfohlen wird, auf jeden Fall auch noch einen Antrag auf EMR bei der DRV zu stellen. Ansonsten könnte die EMR im Sande verlaufen.
Liloam 06.07.2011 | 11:21
Danke für die Tips, werde einen Antrag stellen. Aber eigentlich steht es wortwörtlich im SGB6 §116 das der Reahantrag bei festgestellter Erwerbsminderung, Satz2: oder bei erfolgloser Reha (EWfestellung unter 3 Std) ein Rentenantrag daraus geworden ist. Also ist ja rückwirkend der Rentenantrag schon gestellt!!! Warum dann eigentlich nochmals einen Rentenantrag stellen wenn dieser doch nun schon lt.§116 beim RV vorliegt???
Speziam 06.07.2011 | 13:51
Das habe ich doch schon beantwortet. Wenn man keinen EMR-Antrag stellt erhält man niemals eine Nachricht geschweige denn einen Bescheid, wenn die Umdeutung von der DRV abgelehnt wird, wie in meinem Fall geschehen. Auf einen Antrag hin muss die DRV auf jeden Fall reagieren.
Volkeram 06.07.2011 | 16:19
Der Experte hat dies doch auch eindeutig oben dargelegt. IHRE Interpretation des § bezüglich der Umdeutung und vor allem der automatischen EM-Antragstellung ist schlicht und einfach falsch. Sie müssen eben immer noch eine Willenserklärung abgeben und dies geschieht in Form eines ausgefüllten und unterschriebenen EM-Antrages. Nur dann kann überhaupt eine EM-Rente gewährt werden. Also kein Antrag = keine Rente !! Punkt und aus. Verstehe nicht warum Sie das nicht einfach akzeptieren und einen EM-Antrag stellen.
Liloam 06.07.2011 | 18:04
Lieber Volker, ja ich stelle ja nun einen Ew-Antrag, aber meine relevanten Daten gehen auch schon aus dem Rehaantrag hervor ist also alles doppelt gemoppelt Es gibt auch RV. die dann dem Versicherten einen Antrag zusenden mit dem Hinweis des §116. Ok trotzdem danke
honkam 06.07.2011 | 18:29
Ihre relevanten Daten gehen eben nicht vollständig aus dem Reha-Antrag hervor. Bei Reha-Antragstellung interessiert z. B. niemanden, ob Sie eine Hinterbliebenenrente oder eine Unfallrente beziehen oder ob Ihr Versicherungskonto vollständig geklärt ist, welche Zeiten ggf. fehlen usw... Die Rentenantragstellung ist nicht als Schikane gedacht!
Liloam 06.07.2011 | 18:39
ok habs verstanden :-))) endlich
Speziam 07.07.2011 | 00:26
Hal lange genug gedauert.
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