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§ 125 SGB III

von Kathy16.03.2009 | 20:12
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2 Antworten

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Hallo, ich beziehe im Moment ALG1. Lt. SB beim Arbeitsamt wurde mir im Vorfeld gesagt, -falls ich EM-Rente eingebe - dann der § 125 SGB III sog. Nahtlosigkeitsfall gültig wird. Aber ich weiß nicht genau was das bedeutet. In zwei Wochen habe ich wieder Termin beim AA und werde dann mitteilen dass ich um die EM-Rente eingegeben habe. Wird mir durch die Antragstellung nun das ALG1 gekürzt?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Unter Nahtlosigkeitsregelung versteht man den Anspruch auf Arbeitslosengeld eines nicht nur vorübergehend Leistungsgeminderten, der keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben kann - somit nicht "verfügbar" ist -, bei dem aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit (noch) nicht festgestellt wurde. Die Nahtlosigkeitsregelung überbrückt also eine Phase bis zur Klärung der Zuständigkeit zwischen Agentur für Arbeit und gesetzlicher Rentenversicherung.

§ 125 Abs. 1 SGB III gibt einem Arbeitslosen, der nach den Feststellungen der Agentur für Arbeit wegen Minderung seiner Leistungsfähigkeit mehr als 6 Monate nicht mehr in der Lage ist/voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, 15 Stunden wöchentlich unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen zu arbeiten, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Die Agentur für Arbeit hat den betroffenen Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen (§ 125 Abs. 2 SGB III). Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld (somit rückwirkend) als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nachholt, bzw. Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.

Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 125 Abs. 1 S. 2 SGB III).

1 Antworten

-_-am 16.03.2009 | 20:42
Nach § 125 SGB 3 kann Sie die Agentur veranlassen, einen Reha-Antrag zu stellen. Kommen Sie der Aufforderung nicht nach, kann Ihnen das Arbeitslosengeld versagt werden. Werden Reha-Maßnahmen abgelehnt, weil nicht erfolgversprechend im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung oder werden Sie arbeitsunfähig aus der Reha-Maßnahme entlassen, wird vom Rentenversicherungsträger geprüft, ob der Reha-Antrag als Rentenantrag gilt (§ 116 SGB 6). http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__125.html http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__116.html http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__102.html
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