Hallo Alex,
wie W°lfgang bereits angemerkt hat, ist es Sinn und Zweck der von Ihnen angesprochenen Regelung des § 31 FRG, doppelte Rentenleistungen aus den Zeiten zu verhindern, die sowohl nach ausländischem Recht der ausländischen Rente als auch über das Fremdrentengesetz der deutschen Rente zugrunde liegen.
Als ausländische Rentenleistung werden dabei sowohl laufende Renten als auch zusätzlich dazu gezahlte Sonderzahlungen berücksichtigt. Bei ausländischen Sonderzahlungen, die ohne Zweckbindung an alle Rentner geleistet werden, wird davon ausgegangen, dass sie Bestandteil der ausländischen Rente sind (ohne die laufende ausländische Rente würde auch die Sonderzahlung nicht gezahlt). Damit sind sie wie auch die laufend gezahlten ausländischen Rentenbeträge bei der Anrechnung nach § 31 FRG zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang der Hinweis:
der Gesetzgeber beabsichtigt hierzu eine Rechtsänderung. Demnach sollen künftig alle Sonderzahlungen eines Kalenderjahres erst ab dem 01.07. des Folgejahres 12 Monate lang zu je 1/12 berücksichtigt werden. Diese Änderung soll zum 01.01.2023 in Kraft treten, das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung