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Experten-Antwort

18.05.1990

von xx14.11.2012 | 13:00
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, in den Anträgen wird immer nach dem Wohnsitz am 18.05.1990 gefragt. Was genau für Auswirkungen hat es, wenn jemand an diesem Tag in der f. DDR gelebt hat? Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich schließe mich den beiden vorherigen Antworten an.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

L. Sch.am 14.11.2012 | 13:35
Fuer Personen, die an diesem und auch den Folgetagen, Wochen, Monaten und Jahren ihren Wohnsitz in der ehemaligen DDR, jetzt Beitrittsgebiet hatten und auch dort gearbeitet haben und noch arbeiten, wird der erzielte Verdienst bis zur Rentenangleichung noch mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert und erst dann durch den Bundesdurchschnitt dividiert, woraus sich die Entgeltpunkte ergeben. . So lange der hochgerechnete Verdienst nicht die Beitragsbemessungsgrenze ueberscheitet, bewirkt die Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor stets eine Verbesserung der Entgeltpunkte. . Will aber auch erwaehnen, dass fuer die Errechnung der Bruttorente die Entgeltpunkte mit dem etwas geringeren Rentenwert Ost multipliziert werden.
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 14.11.2012 | 13:30
Zitat Gesetzestext: SGB 6 § 254d Entgeltpunkte (Ost) (1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte treten Entgeltpunkte (Ost) für 1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, 2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Leistung von Wehrdienst oder Zivildienst oder aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes oder aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen mit Ausnahme des Bezugs von Arbeitslosengeld II, 3. Zeiten der Erziehung eines Kindes, 4. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) bei gewöhnlichem Aufenthalt, 4a. Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, 4b. zusätzliche Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben aufgrund einer Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet und 5. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, 6. Zeiten der Erziehung eines Kindes, 7. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhnlichem Aufenthalt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (Reichsgebiets-Beitragszeiten). (2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor dem 19. Mai 1990 1. von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, solange sich der Berechtigte im Inland gewöhnlich aufhält, oder b) im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, 2. mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden sind. 2Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d SGB 6 nicht erfasst werden.
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