Hallo,
ich schließe mich den Äußerungen von Mitleser und Rechner an. Möchte aber darauf hinweisen, dass evtl. Vertrauensschutz aufgrund einer vor dem 01.01.2007 vereinbarten Altersteilzeitbeschäftigung bestanden haben könnte. In diesem Fall bestünde Anspruch auf Altersrente bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen bereits ab dem 60. Lebensjahr (Abschlag 10,8%).
Die Altersrente wird stets neu berechnet und kann ggü. der Rente wegen voller Erwerbsminderung trotz gleicher Abschlagshöhe abweichen. Eine Besitzschutzregelung verhindert jedoch ein Absinken der Rentenhöhe.
Des weiteren gebe ich zu bedenken, dass ab dem Beginn der Altersvollrente ein Beitrag wegen bestehender Versicherungsfreiheit nicht mehr entrichtet werden kann (zum Beispiel aus einem Minijob oder einer Pflegetätigkeit). Diese Beiträge würden ggf. bei späterer Umwandlung in eine Altersrente zu einer Rentenerhöhung führen.
Sofern Sie zur Zeit eine staatliche Förderung der sog. "Riesterrente" erhalten (Zulage und ggf. zusätzliche Steuererstattung) besteht eine unmittelbare Förderberechtigung nur bis zu dem Jahr, in dem Sie noch Erwerbsminderungsrente bezogen.
Ggf. werden durch den Rentenwechsel auch Ansprüche auf Betriebsrente oder z.B. einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung berührt.