Dies betrifft aber doch nur freiwillige Versicherung, und nicht Pflichtversicherung und KVdR Versicherte.
Das ist nur teilweise korrekt. Wenn der Arbeitgeber Vertragspartner der Versicherung war, betrifft es auch die gesetzliche Krankenversicherung. Denn dann gilt die Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge und ist beitragspflichtig. ( § 229 SGB V) Nur der vom Arbeitnehmer selbst gezahlte Anteil kann davon ausgenommen werden, da auf ihn schon Beiträge an die Krankenversicherung entrichtet wurden.
Es gab dazu ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts: 1 BvR 1660/08
Wer also eine Direktversicherung zur Altersvorsorge abschließt, sollte darauf achten, dass sein Name auf dem Versicherungsschein steht.
@blacky01 so lange es noch nicht zur Auszahlung gekommen ist und Ihr Versicherungsschein auf Ihren Arbeitgeber ausgestellt ist, hilft es eventuell, diese auf Ihren Namen umzuschreiben. Ist zu mindestens ein Tipp auf der Webseite der Verbraucherzentrale Hamburg. Zu den steigenden Beiträgen kann ich auch nichts finden (außer dass sie steigen).
"Seit 2004 müssen gesetzlich Krankenversicherte auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – also auch aus einer Direktversicherung – den vollen Krankenversicherungsbeitrag (15,5%) und den vollen Pflegeversicherungsbeitrag (1,95% bzw. 2,2% für Kinderlose) ohne Zuschüsse der Leistungsträger zahlen. Da der Versicherungsvertrag vom Arbeitgeber abgeschlossen wurde, ist ein formaler Bezug zum Arbeitsleben gegeben – unabhängig davon, wer die Beiträge tatsächlich erbracht hat. Bei einer ausgezahlten Kapitallebensversicherung wird der Gesamtbetrag durch 120 geteilt. Dieser so errechnete Betrag gilt dann als monatlicher Zahlbetrag, von dem zehn Jahre lang Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten werden (§ 229 Abs. 1 SGB V).
Deshalb sollte sich ein Versicherter, der seine Direktversicherung privat weiterführen möchte, anstelle des ehemaligen Arbeitgebers als Versicherungsnehmer eintragen lassen. In diesem Fall können aus dem privat angesparten Teil der Direktversicherung keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden (BVerfG, 1 BvR 1660/08 vom 29.9.2010). Der Antrag auf eine private Fortführung durch den Versicherten ist beim Versicherungsträger innerhalb von 15 Monaten nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zu stellen."
--------
Das bedeutet, dass eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft nur nach Ausscheiden beim ehem. Arbeitgeber erfolgen kann und keine Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber erfolgt.
Das bis dahin angesparte Kapital ist KV/PV-pflichtig. Nur die dann erfolgten privaten Einzahlungen sind nicht mehr beitragspflichtig!
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Betriebliche Altersvorsorge Hartz IV-sicher ist, weil ja der AG Versicherungsnehmer ist (hat also auch Vorteile).