Hallo Kati,
wenn die Altersrente zum 01.12.2026 beginnt und vor dem 01.12.2024 die geforderten 45 Jahre für die Wartezeit erfüllt sind, spielt es keine Rolle, ob danach Arbeitslosengeld bezogen wird oder freiwillige Beiträge neben Arbeitslosigkeit werden.
Sind bis dahin die 45 Jahre Wartezeit nicht erfüllt, sind die genannten Besonderheiten für die Anrechnung der Zeiten zu beachten, d. h. dass z. B. der Bezug von Arbeitslosengeld dann für die 45 Jahre nur berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber in Insolvenz gegangen ist.