Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDer Beitrag von happy und dessen Hinweise sind korrekt. Ergänzen möchten wir noch folgendes:
Die Altersvorsorgezulage wird höchsten für zwei Verträge gewährt (§ 87 EstG). Der Zulageberechtigte kannn im Zulageantrag jährlich neu bestimmen, für welche Verträge die Zulage gewährt werden soll. Es steht dem Zulageberechtigten allerdings frei, auch wenn mehrere Verträge abgeschlossen wurden, die Förderung nur für einen Vertrag in Anspruch zu nehmen.
Wenn also beide Verträge weiterhin bespart werden sollen, kann die Grundzulage von 154 Euro aufgeteilt oder beide Verträge verteilt werden. (ACHTUNG: Mindesteigenbeitrag ist selbstverständlich zu zahlen)
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