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Zur Experten-Antwort springenHallo Maik,
nach Ihren Angaben, scheint der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente an den erforderlichen so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu scheitern.
Unterstellt, dass der Rentenversicherungsträger in einem früheren Verfahren festgestellt hat, dass Sie seit dem 27.11.2001 voll erwerbsgemindert sind, war zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt. Sie haben angegeben, dass Sie zunächst ca. 9 Jahre auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig waren und erst seit dem 01.01.2002 in eine WfbM tätig sind.
Da Sie dann erst nach der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren voll erwerbsgemindert wurden, können Sie den besonderen Rentenanspruch mit einer Wartezeit von 20 Jahren nicht erwerben. Denn dieser kommt nur für Personen in Betracht, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren (§ 43 Absatz 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI).
Für den "normalen" Erwerbsminderungsrentenanspruch haben Sie nach den bisherigen Feststellungen des Rentenversicherungsträgers so genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dazu müssten Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen haben (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Ein Rentenanspruch wäre möglich, wenn ein Tatbestand der "vorzeitigen Wartezeiterfüllung" vorliegt. Dann brauchen Sie die 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen nicht (§ 43 Abs. 5 SGB VI). Ein solcher Tatbestand liegt zum Beispiel vor, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist oder die volle Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren nach dem Ende einer Ausbildung eingetreten ist.
Sie haben jederzeit das Recht einen Rentenantrag zu stellen. Erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei Ihrem Rentenversicherungsträger, ob die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 5 SGB VI aufgrund eines Tatbestands der vorzeitigen Wartezeiterfüllung geprüft wurde oder aufgrund Ihrer Behinderung von einer vollen Erwerbsminderung seit der Geburt (also vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit) auszugehen ist.
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