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Experten-Antwort

20 Jahre in WfbM beschäftigt, kann ich Erwerbsminderungsrente beantragen ?

von Maik31.08.2021 | 16:58
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, bin seit dem 27.11.2001 voll erwerbsgemindert. Ich habe die letzten 5 Jahre vor Antragstellung 34 Monate gearbeitet und Pflichbeiträge gezahlt,also keine vollen 36 Monate,es fehlen 2 Monate ! Bin seit ca. 1.Januar 2002 in einer WfbM beschäftigt,hätte somit am 1.Januar 2022 eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllt,ebenso wäre ich 20 Jahre in einer WfbM beschäftigt gewesen. Der gesundheitliche Aspekt bei mir ist geklärt und gibt freie Fahrt für die Erwerbsminderungsrente. Ich war für ein Beratungsgespräch bei der Rentenanstalt um in naher Zukunft diese Rente zu beantragen, wollte klären wie meine Aussichten sind.Die Rentenanstalt gibt an das mir 2 Monate von damals fehlen und dies ein Ausschlußkriterium ist um Erwerbsminderungsrente je zu bekommen. Ich dachte immer dafür sind diese 20 Jahre WfbM da um dies " auszugleichen".so habe ich es immer wieder in Gesprächen und Internet verstanden ! Ich habe in meinen Leben ca. 9 Jahre in der freien Wirtschaft gearbeitetich und eingezahlt,natürlich vor der Feststellung meiner Erwerbsminderung.Wirken diese 9 Jahre sich schlecht für mich aus,nach dem Motto: "ach der war doch mal recht fit,so schlimm kann es nicht sein" ? Ist die Aussicht für mich auf Rente nicht gegeben ? Danke im voraus für jeden Rat !

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 02.09.2021 | 06:40

Hallo Maik,

nach Ihren Angaben, scheint der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente an den erforderlichen so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu scheitern.

Unterstellt, dass der Rentenversicherungsträger in einem früheren Verfahren festgestellt hat, dass Sie seit dem 27.11.2001 voll erwerbsgemindert sind, war zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt. Sie haben angegeben, dass Sie zunächst ca. 9 Jahre auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig waren und erst seit dem 01.01.2002 in eine WfbM tätig sind.

Da Sie dann erst nach der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren voll erwerbsgemindert wurden, können Sie den besonderen Rentenanspruch mit einer Wartezeit von 20 Jahren nicht erwerben. Denn dieser kommt nur für Personen in Betracht, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren (§ 43 Absatz 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI).

Für den "normalen" Erwerbsminderungsrentenanspruch haben Sie nach den bisherigen Feststellungen des Rentenversicherungsträgers so genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Dazu müssten Sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 36 Kalendermonate  mit Pflichtbeiträgen haben (§ 43 Abs. 2 SGB VI).  

Ein Rentenanspruch wäre möglich, wenn ein Tatbestand der "vorzeitigen Wartezeiterfüllung" vorliegt. Dann brauchen Sie die 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen nicht (§ 43 Abs. 5 SGB VI). Ein solcher Tatbestand liegt zum Beispiel vor, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls  oder einer Berufskrankheit eingetreten ist oder die volle Erwerbsminderung innerhalb von 6 Jahren nach dem Ende einer Ausbildung eingetreten ist.  

Sie haben jederzeit das Recht einen Rentenantrag zu stellen. Erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei Ihrem Rentenversicherungsträger, ob die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 5 SGB VI aufgrund eines Tatbestands der vorzeitigen Wartezeiterfüllung geprüft wurde oder aufgrund Ihrer Behinderung von einer vollen Erwerbsminderung seit der Geburt (also vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit) auszugehen ist.

11 Antworten

Uschiam 31.08.2021 | 18:56
Ich denke, es ist so: Wfbm Beschäftigte sind I. d. R. nicht oder noch nicht einsetzbar auf dem ersten Arbeitsmarkt. Sie können die Wartezeit/Beitragszeit nicht erfüllen, da sie bspw. von Kindheit an behindert sind. Daher erwerben sie einen Rentenanspruch nach 20 Jahren Werkstattarbeit. Bei Ihnen ist das anders, Sie hatten vordem die Möglichkeit und Ihre Beitragsjahre waren bei Beginn der Erwerbsminderung nicht erfüllt. Ob nun 20 Jahre Wfbm oder Wartezeit generieren auf dem allg. Arbeitsmarkt, der Eintritt der Erwerbsminderung wird dadurch nicht verschoben. Meint(leider) jedenfalls die Uschi. Vielleicht irre ich mich aber auch und es findet sich noch jemand, der es besser und vielleicht in Ihrem Sinne weiß.
W°lfgangam 31.08.2021 | 19:57
Hallo Maik, auch Versicherte, die bei Feststellung einer vollen EM die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt hatten, können bei durchgehender voller EM nach dann 20 Jahren Beiträgen die EM-Rente erhalten *) (die 36 Monate Pflichtbeiträge in den letzten 60 Monaten sind dann völlig unwichtig!). Hierzu zählen auch die schon vor 27.11.2001 liegenden Pflichtbeiträge ...also schleunigst den EM-Antrag stellen, möglichst noch heute mit Online-Terminvereinbarung, dass Sie ggf. die August-Zahlung der EMRT noch 'retten' können. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste… *) zielt speziell auf Früh-/seit Geburt erkrankte Menschen mit Behinderungen ab, die über die WfbM-Beschäftigung/Pflichtbeiträge dann die EM-Rente erhalten können. Gruß w.
Maikam 31.08.2021 | 20:05
*) zielt speziell auf Früh-/seit Geburt erkrankte Menschen mit Behinderungen ab, die über die WfbM-Beschäftigung/Pflichtbeiträge dann die EM-Rente erhalten können. Ich bin nicht seit meiner Geburt behindert,diese ist erst später erfolg,darum konnte ich ja noch einige Jahre in der freien Wirtschaft arbeiten.Ich denke ich habe eher schlechte Karten um erfolgreich Rente zu beziehen !?
Hobbyexperteam 31.08.2021 | 20:15
Zitat von Maik anzeigen
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (60 Monate) voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben. Demnach hätten Sie schon seit rund drei Jahren die Rente beanspruchen können. Nach Ihren Ausführungen haben Sie daher extrem gute Karten, wenn Sie die Rente beantragen.
Maikam 31.08.2021 | 20:25
Ich möchte mich bis hierhin ersteinmal ganz herzlich bedanken das ihr euch Zeit genommen habt um zu antworten,ich werde mir nun letzteres erstmal durchlesen,es ist schwierig für mich als Laie diese ganzes Gesetzte und das Beamten Deutsch zu verstehen. Falls noch jemand was hinzu zufügen hat bitte gerne schreiben ! Ich hoffe leise das es vielleicht was werden könnte !
Janaam 31.08.2021 | 21:54
Beantragen Sie es einfach und warten Sie auf das Ergebnis. Dann wissen Sie es genau.
Maikam 31.08.2021 | 21:00
Ich war vor der allegemeinen Wartezeit (60Monate) soweit ich weiß nicht voll erwerbsgemindert,gefühlt ja aber ohne anerkanntes Dokument ! Ich bin seit 27.11.2001 voll erwerbsgemindert,das wären heute 20 Jahre,davor keine Erwerbsminderung !Sorry falls ich hier was mißverstanden oder durcheinander gebracht habe.
franticam 01.09.2021 | 21:43
Es gibt doch nur 2 Möglichkeiten: Du klickst dich durchs Internet und liest Informationen, die du nach eigenen Angaben nicht verstehst. Weil du glaubst zu wissen dass du eh die Voraussetzungen nicht erfüllst, stellst du keinen Antrag und wirst daher nie 100% wissen, ob deine Entscheidung richtig war. Oder du stellst einfach den Antrag. Die Sachbearbeiter schauen sich dein Versicherungskonto an und prüfen, wann du wo gearbeitet hast und welche Beitragsmonate im Versicherungsverlauf stehen. Falls du dann eine Ablehnung bekommst weißt du zumindest, dass du mit deiner Annahme richtig gelegen hast. Falls dir jedoch EMR gewährt wird, hast du richtig gelegen. Aber das wirst du nie erfahren, wenn du keinen Antrag stellst. Du kannst dir ganz einfach einen Telefontermin bei der DRV geben lassen, dort nimmt man gleich den Antrag auf, dann brauchst du dich mit dem Formular-Wust gar nicht abzumühen.
maikam 01.09.2021 | 21:02
Ich werde natürlich einen Antrag stellen aber Aussichten sehe ich doch keine,denn die Rv sagte mir: Ist die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung erfüllt, ist eine Leistung der Rente nach § 43 Absatz 6 SGB VI nicht möglich, weil zum Beispiel die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegebenen sind. Diese sind nach § 43 Absatz 2 SGB VI aber zwingend notwendig, um einen Rentenanspruch wegen einer Erwerbsminderung durchzusetzen. Habe es immer wieder im Netzt gelesen,bin vom Beruf her Tischler und mußte schon vieles begreifen lernen aber hier tue ich mir doch recht schwer.Die RV meinte das ich diese Zeit erfüllt habe und dies der Grund ist keine rente zu erhalten.Erfüllt hört sich gut an für mich,aber ist hier nicht so.
maikam 02.09.2021 | 16:32
Dankee für Ihre Experten Antwort,genau das was Sie geschrieben haben habe ich für mich befürchtet.Ich gehe nochmal zum Sovd um Unklarheiten und Gewissheit auszuräumen.Die RV Sachbearbeiterin machte mir schon bereits keine Hoffnung!
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