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Experten-Antwort

20 Jahre Wartezeit, welche Zeiten werden berücksichtigt?

von Mara12.10.2021 | 19:33
329 Ansichten
2 Antworten

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"Wer schon vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (= fünf Jahre) wegen einer Behinderung nicht (mehr) erwerbsfähig ist, kann einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben, wenn er bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 ­Jahren ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben ist." In meiner Rentenauskunft steht : Danach sind zu berücksichtigen: - 149 Monate Beitragszeit - 108 Monate Anrechnungszeit - 2 Monate aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung Meine Frage: Zählen die 108 Monate Anrechnugszeit auch zu den 20 Jahren, oder müssen die 20 Jahre aus reinen Beitragszeiten bestehen? Oder ganz einfach: Habe ich die 20 Jahre Wartezeit erfüllt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mara,

auf die Wartezeit von 20 Jahren werden Beitragszeiten sowie Ersatzzeiten angerechnet. Anrechnungszeiten können bei dieser Wartezeit nicht mitgezählt werden.

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1 Antworten

W°lfgangam 12.10.2021 | 20:16
Hallo Mara, für diese Wartezeiterfüllung von 20 Jahren zählen tatsächlich nur Beitragszeiten, sowohl Pflichtbeiträge, wie aber auch freiwillige Beiträge - sofern am 'Ende' zu den 20 Jahren noch ein wenig fehlt (keine Pflichtbeitragszeit mehr möglich), um das auf 20 Jahre aufzufüllen. Gilt aber nur für Personen, die vor EM die allgemeine Wartezeit/5Jahre nicht erfüllt haben UND bis zum Rentenbeginn voll erwerbsgemindert sind = klassischer Fall: seit Geburt schwerstbehinderte Menschen mit anschließender 'Beschäftigung' in einer 'geschützten Einrichtung/Lebenshilfe'. Ist natürlich im Einklang mit anderen/ergänzenden sozialen Leistungen zu sehen (Sicherung des Lebensunterhalts übers Sozialamt), die dann sogar die fehlenden Beiträge übernehmen würden - wenn es sich für das Amt rechnet. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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