Hallo Verarmte,
den Beiträgen von „Abschläge“ kann ich zustimmen. Die Regelungen zum Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten räumen den Versicherten die Möglichkeit ein, auch außerhalb der turnusmäßigen Prognoseerstellung Hinzuverdienständerungen auf Antrag berücksichtigen und eine neue abweichende Prognose des Hinzuverdienstes erstellen zu lassen.
Eine solche Hinzuverdienständerung ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst.
Eine Änderung des Hinzuverdienstes ist jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn der neue voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % vom bisher berücksichtigten abweicht und sich dadurch eine Auswirkung auf die Rente ergibt.