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Experten-Antwort

$ 22 SGB III Verhältnis zu anderen Leistungen, ab Antragstellung?

von Rene09.05.2017 | 11:15
1069 Ansichten
2 Antworten

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Ich habe folgendes Problem. Ich habe einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben während meines ALG 2 Leistungsbezuges gestellt, und das Jobcenter verweigert mir so lange der Antrag nicht entschieden ist, jegliche Leistungen zur Eingliederung(z.B. Aktivierungsgutschein,Weiterbildungen und andere Maßnamen). Das Jobcenter beruft sich auf das sog. Leistungsverbot gem. § 22 SGB III. Ich bin der Meinung das dieses Leistungsverbot erst gereift, wenn die DRV wirklich meinem Antrag stattgegeben hat. Denn so lange der Antrag noch nicht entschieden wurde, ist der DRV m.E. auch "nicht zur Erbringung gleichartiger Leistungen verpflichtet". Oder liege ich da falsch und dieser $ 22 SGB III greift schon zum Zeitpunkt der Antragstellung? Ab wann gilt dieser Passus "zur Erbringung gleichartiger L:eistungen Verpflichtet"? § 22 Verhältnis zu anderen Leistungen (1) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung dürfen nur erbracht werden, wenn nicht andere Leistungsträger oder andere öffentlich-rechtliche Stellen zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet sind.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.05.2017 | 12:46

Hallo Rene, das sich das Jobcenter auf die vorrangige Zuständigkeit der Rentenversicherung beruft, scheint mir in Ordnung zu sein und das mit dem Zeitpunkt der Antragstellung auch!

1 Antworten

=//=am 09.05.2017 | 12:59
Es ist doch logisch, dass nicht 2 verschiedene Leistungsträger über ein und denselben Antrag (ich meine natürlich die Art des Antrags) entscheiden können. Da wohl offensichtlich die DRV zuständig ist, können nicht gleichzeitig vom JC berufliche Maßnahmen erbracht werden. Lehnt die DRV Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab, können Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Oder Sie wenden sich dann nochmals an das JC.
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