Neben einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung ist für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich erforderlich, dass die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten Beitragszeiten und in den vergangenen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen (üblicherweise sind dies Beiträge aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung) zurückgelegt wurden. Diese beiden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht erforderlich, wenn die Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Von den insoweit möglichen Konstellationen kommt bei dem geschilderten Sachverhalt für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nur in Betracht, dass innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung volle Erwerbsminderung eingetreten ist. Zusätzlich ist dann erforderlich, dass in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr (oder 12 Monate) Pflichtbeiträge sind. Als Ausbildung zählt auch jede Schulausbildung, so dass die volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung der Realschule eingetreten sein müsste. Allerdings wurde nur zehn Monate gearbeitet, so dass die weitere Voraussetzung, in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung muß ein Jahr bzw. 12 Monate Pflichtbeiträge liegen, nicht erfüllt wäre. Hierbei ist es unerheblich, dass Sie aufgrund der Krankheit nicht mehr als zehn Monate arbeiten konnten. Bitte beachten Sie, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Krankengeldbezugszeiten und Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I Pflichtbeitragszeiten sind. Damit Ihnen keine Ansprüche verloren gehen, sollten Sie sich bei einem Rentenversicherungsträger kostenlos beraten lassen.