Neben einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung ist für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich erforderlich, dass die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten Beitragszeiten und in den vergangenen fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen (üblicherweise sind dies Beiträge aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung) zurückgelegt wurden. Diese beiden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht erforderlich, wenn die Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Von den insoweit möglichen Konstellationen kommt bei dem geschilderten Sachverhalt für eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nur in Betracht, dass innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung volle Erwerbsminderung eingetreten ist. Zusätzlich ist dann erforderlich, dass in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr (oder 12 Monate) Pflichtbeiträge sind. Als Ausbildung zählt auch jede Schulausbildung, so dass die volle Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung der Realschule eingetreten sein müsste. Allerdings wurde nur zehn Monate gearbeitet, so dass die weitere Voraussetzung, in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung muß ein Jahr bzw. 12 Monate Pflichtbeiträge liegen, nicht erfüllt wäre. Hierbei ist es unerheblich, dass Sie aufgrund der Krankheit nicht mehr als zehn Monate arbeiten konnten. Bitte beachten Sie, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Krankengeldbezugszeiten und Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I Pflichtbeitragszeiten sind. Damit Ihnen keine Ansprüche verloren gehen, sollten Sie sich bei einem Rentenversicherungsträger kostenlos beraten lassen.
Die gesetzliche Bestimmung des § 53 Abs. 2 Sozialgesetzbuch -SGB- VI greift hier leider nicht, da nicht mindestens 12 Pflichtbeiträge gezahlt wurden. @beere1 Ein Rentenanspruch besteht demnach nicht Sie können evtl. Grundsicherungsleistungen beim Landratsamt -Grundsicherungsamt -beantragen. Setzen Sie sich mit diesem in Verbindung.Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherte die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren vorzeitig erfüllen. Das ist dann der Fall, wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden sind. Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung, bei einem Arbeitsunfall oder Eintritt einer Berufskrankheit nur, wenn Sie zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung versicherungspflichtig waren; anderenfalls müssen Sie mindestens 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten 2 Jahren davor gezahlt haben. Die Wartezeit ist ebenfalls vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist und in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge nachweisen kann. Der Zeitraum von 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren.http://www.budget.bmas.de/DE/StdS/Alter/Rente_Ruhestand/Erwerbsm…
Okay, nun kommen tröpflesweise weitere Infos. Bei Verheiratung und gutem Einkommen des Partners droht natürlich nicht der Gang zum Sozialamt. Aber es bleibt dabei, mindestens 12 Pflichtbeiträge innerhalb der letzten zwei Jahre , ohne das geht auf keinen Fall eine Rente. Der Experte wies ja darauf hin, dass dabei auch Arbeitslosengeld und Krankengeld von Bedeutung sein können.
Mal konkret, wovon haben Sie die letzten 2 Jahre gelebt.?
Noch eine Anmerkung:
An 22. Stelle in diesem Thread kommt @beere1 endlich auf den Punkt und gibt an, mit dem JC nichts zu tun zu haben aufgrund des hohen Einkommens ihres Ehemannes.
Hätten diese Angaben nicht bereits vorher gemacht werden können? Dann hätten einige User, u.A. auch ich, nicht so wild spekulieren müssen wegen des Anspruchs auf Sozialhilfe, Grundsicherung + Hartz 4! Spätestens nach meinem 1. Beitrag vom 13.04., mit dem ich auf Grundsicherungsleistungen hingewiesen habe, hätte eine entsprechende Information kommen können.
Und zwar schneller, als manche Leute glauben!
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