Hallo G. Wohlfahrt,
es ist unbeachtlich aus welchen Gründen die Hinzuverdienstgrenze zweimalig überschritten wird. Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, daß trotz des Mehrverdienstes die bisherige Rente in zwei Kalendermonaten in unveränderter Höhe weitergezahlt werden kann. Ein Überschreiten im ersten Kalendermonats des Rentenbeginns ist nicht zulässig.