Hallo Sabine,
Grobi und Siehe hier haben ja diesbezüglich schon sehr viel diskutiert.
Hier nochmal dem Grunde nach erläutert:
Bei Versicherten, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, besteht ein Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit bei einem Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden im bisherigen Beruf, obwohl eventuell eine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von über 6 Stunden möglich ist.
Bei Versicherten, die ab dem 02.01.1961 geboren sind, kann kein Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit bestehen. Bei Paragraph 240 SGB VI handelt es sich lediglich um eine Ergänzungsvorschrift zu Paragraph 43 SGB VI.
Nun kommen wir zu dem eigentlichen Problem:
Sie sind nach dem 02.01.1961 geboren, somit kommt die Ergänzungsvorschrift für Sie nicht in Betracht. Scheinbar ist vom Rentenversicherungsträger bei Ihnen ein Restleistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden auf dem ALLGEMEINEN Arbeitsmarkt festgestellt worden. Nun muss vom Rentenversicherungsträger geprüft werden, ob der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist. Dies läuft in Kooperation mit dem Arbeitsamt, welche nach Ihren Statuten prüft, ob eine leidensgerechte Teilzeitbeschäftigung möglich ist. Da dies ein Prozess ist, der länger dauern kann, wird in der Regel zunächst ein Bescheid erstellt, dass die teilweise Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wurde, aber die „Arbeitsmarktrente“, also volle Erwerbsminderungsrente wegen verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt, geprüft wird. Sollten Sie diesen Passus nicht finden, ist die Prüfung wahrscheinlich bereits abgeschlossen. Bei Unsicherheit, fragen Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger nach.
Wie sich auch bereits durch die anderen User herauskristallisiert hat, kann nicht pauschaliert werden, dass der Teilzeitarbeitsmarkt überall verschlossen ist. Das kommt auf die jeweilige Region in der Sie wohnhaft sind und die dortige Infrastruktur an.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung