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Experten-Antwort

§3 Nr. 26 EstG, Rentenbeitragszeiten

von Saskia30.08.2020 | 21:38
143 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe mehrere Monate bei der Caritas im Rahmen einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 EstG gearbeitet. Hätte der Arbeitgeber diese Zeit bei der Rentenkasse melden müssen, sodass diese Monate bei der Rentenberechnung berücksichtigt worden wären? Vielen Dank im Voraus. Viele Grüße

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Saskia,

die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Dies bedeutet, dass für Sie keine rentenrechtlichen Zeiten anfallen, wenn Ihre "Aufwandsentschädigung" den Steuerfreibetrag des § 3 Nr. 26 EStG nicht überstiegen hat.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Tostada,

die von Ihnen angesprochenen zwei Monate nach Ende der Schulzeit und vor Aufnahme des Bundesfreiwilligendienstes stellen tatsächlich keine rentenrechtliche Zeit dar und sind damit nicht belegt. Als (Übergangs-)Anrechnungszeit kann dieser Zeitraum nicht berücksichtigt werden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

John-Doeam 30.08.2020 | 22:05
Nein.
Tostadaam 02.09.2020 | 12:39
Hallo, vielen Dank für die Antwort auf diese Frage. Meinen Sohn betrifft das auch. Er hat 2019 nach Ende der Schulzeit und vor Aufnahme eines Bundesfreiwilligendienstes für zwei Monate im Rahmen einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26 EstG gearbeitet. Wenn Sie nun schreiben, dass für ihn damit "keine rentenrechtlichen Zeiten anfallen" - bedeutet dies, dass diese Zeiten damit aus Sicht der gesetzlichen Rentenversicherung als Fehlzeiten gelten (er sich also zur Vermeidung der Fehlzeiten besser freiwillig rentenversichert hätte), oder heißt es, dass dies eine Anrechnungszeit ist (etwa wie Studium)? Vielen Dank und beste Grüße!
Interessentam 02.09.2020 | 22:36
Könnte diese Zeit nicht als Überbrückungszeit gelten? Ansonsten, man hätte sich zur Not ausbildungssuchend o.ä. melden können...
Deutsche Rentenversicherung
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