Hallo Saskia,
die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen gehören nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.
Dies bedeutet, dass für Sie keine rentenrechtlichen Zeiten anfallen, wenn Ihre "Aufwandsentschädigung" den Steuerfreibetrag des § 3 Nr. 26 EStG nicht überstiegen hat.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung