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Experten-Antwort

30 Stunden Grenze -

von PeterPan19.03.2019 | 13:32
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Gemeinsam pflege ich mit meiner Mutter (78 Rentnerin) meinen seit Oktober 2018 bedürftigen Vater 80 Jahre, Pflegestufe 3 seit Februar. Ich selbst bin beruftätig 36 Stunden die Woche. Die Arbeitsstelle ist nur 5 Minuten vom gemeinsam bewhnten HAus entfernt. Die Medikamentengabe 4 Mal am Tag, Spaziergänge täglich je nach Wetterlage in er Pause oder am Abend, SPiel- und BEschäftigungszeit für meinen Vater, Unterstützung beim Duschen, ANlegen eines Schlafabneu-Maske vor dem Schalfengehen, Einkäufe, Arztbesuche all diese Dinge werden von mir übernommen. Warum wird in diesem Fall eine "BElohnung für pflegende Angehörige durch zusätzliche Rentenpunkte abgelehnt? Muss man die wöchentliche Arbetszeit reduzieren, um in den Genuss zu kommen? Das kann doch nicht gewollt sein.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo PeterPan,

die wöchentliche Arbeitszeit darf bei einer nicht erwerbsmäßigen Pflege nicht mehr wie 30 Std. betragen.

Lassen Sie sich hierzu über die Grundlagen/Details von der Pflegekasse Ihrer Eltern informieren.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

4 Antworten

KSCam 19.03.2019 | 19:17
Doch das ist politisch gewollt - sonst hätten die verschiedensten Regierungen seit 24 Jahren (Einführung der Pflegeversicherung) mehrfach die Gelegenheit diese 30 Stunden Grenze abzuschaffen. :)
Versicherungsamtam 19.03.2019 | 20:39
Eine Absicherung der Pflege-Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt allerdings nur dann, wenn die parallel zur Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit regelmäßig 30 Stunden in der Woche nicht übersteigt; auf die Art der anderweitigen Erwerbstätigkeit kommt es dabei nicht an (§ 3 Satz 3 SGB VI). Hintergrund und Gedanke war es wohl einst, dass ein "Vollzeitbeschäftigter" keiner ergänzenden und zusätzlcher Absicherung in der RV bedarf. Grundvoraussetzung ist u.a. eine mind. 10 Std. Pflege pro Woche, d.h. auf der Basis einer 40 Std. Woche (minus 10 Std für die Pflege) kommt dann die pauschale Wertung des Gesetzgebers mit "nicht mehr als 30 Stunden" zum Tragen. Soweit meine Erinnerung aus der seinerzeitigen Gesetzesbegründung dazu. Kann man für gerecht oder ungerecht halten, aber an bestimmten Grenzen werden sich immer die Geister scheiden. Und es gibt größere Unstimmigkeiten in gesetzlichen Regelungen als diese. Sofern sie wirklich an einer Erklärung dieser Regelung interessiert waren, dies wäre sie.
PeterPanam 20.03.2019 | 11:00
Natürlich bin ich an einer Beantwortung der Frage interessiert. Sie allerdings nicht befriedigend. Es scheint wie immer das Problem, daß diejenigen, die über Gestze und Anträge entscheiden, keine ausnahme von der Regel gestatten wollen oder können. Leider bestehen für mich gleich zwei "Grenzen" an die ich dank oder wegen meiner Arbeit stoße. NIcht nur, das ich 36 Stunden wöchentlich arbeite, sondern auch die Größ bzw. "Kleine" des Betriebs verhindert, daß ich einige Tage "Sonderurlaub" erhalte. Wo bleibt da das Gleichheitsprinzip?
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