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Experten-Antwort

 § 302b SGB VI - in Kraft ab 01.07.2017

von XPY15.06.2019 | 15:34
111 Ansichten
5 Antworten

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Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die am 30. Juni 2017 weiterhin geleistet wurde und ist der jeweilige Anspruch nach dem Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr. Folgende Frage: die BU Rente besteht seit 1.9.1999 Somit liegen die Voraussetzungen vor. Im Jahr 2013 wurde die Rente in Arbeitsmarktrente umgewandelt. Was hat dies mit dem 60. Lebensjahr zu tun? Danke

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo XPY,

Ihre Frage hat Jonny bereits umfänglich beantwortet - das kann ich nur bestätigen.

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4 Antworten

XPYam 16.06.2019 | 08:58
Meine Frage war, was dies mit dem 60. Lebensjahr zu tun hat. Dazu habe ich keine Erklärung gefunden.
Jonnyam 16.06.2019 | 10:52
Hier die Erklärung Die Regelung in § 302b SGB VI stand zuvor in § 314b SGB VI. „Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr“ Eine Befristung ist nicht zu wiederholen, wenn der Versicherte innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der neuen Frist das 60. Lebensjahr vollendet. In diesem Fall ist eine unbefristete Rente zu gewähren Bis zum 31.12.2000 stand die Regelung in § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI und stammt schon aus dem Rentenreformgesetz 1992. Seinerzeit wollte man die jeweils anschließenden Befristungen jedenfalls dann enden lassen, wenn die an eine Befristung anschließende Rente erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres wieder beginnen würde. Mit anderen Worten: bei einer Zeitrente, die auf einen Termin nach Vollendung des 58. Lebensjahres befristet ist, sollte es keine neue Zeitrente mehr geben.
XPYam 16.06.2019 | 11:21
Hallo Jonny, besten Dank für deine ausführliche Erklärung.
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