Lieber Schiko, bei Ihren Annahmen lassen Sie die Auswirkungen bei den zusätzlichen Entgeltpunkten für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten nach Anlage 4 außen vor.
In der Anlage 4 wird zu Beginn der Gesamtleistungswert ermittelt. Dabei wird im Groben die Entgelt-punktesumme aus Beitragszahlung durch die Anzahl der Monate im belegungsfähigen Gesamtzeit-raum dividiert.
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum ist die Zeit vom Eintritt in das Erwerbsleben, spätestens ab Vollendung des 17. Lebensjahres, bis zum Beginn der Rente.
In einer normalen Rentenauskunft werden die darin aufgeführten Entgeltpunkte aus Beitragszeiten dem Gesamtzeitraum bis zum 65. Lebensjahr plus X Monate Anhebung gegenüber gestellt.
In der vorliegenden besonderen Rentenauskunft wurde der Gesamtzeitraum nur bis zum 60. Lebens-jahr unterstellt, das heißt der Divisor wird kleiner, das Ergebnis größer.
Wurden in der Berechnung auch die von Ihnen angegebenen zusätzlichen Entgeltpunkte aus Bei-tragsleistung unterstellt? Dann wird gegenüber einer normalen Rentenauskunft der Gesamtleistungs-wert nochmals höher ausfallen. Ähnliches bewirken die berufliche Ausbildung und die Berücksichti-gungszeiten wegen Kindererziehung.
Der Gesamtleistungswert ist dann die Grundlage für die Zuordnung zusätzlicher Entgeltpunkte zum Beispiel für die Schutzfrist wegen Schwangerschaft oder die berufliche Ausbildung. Das kann dann auch mal gerne ein Plus von 7,55 Euro bedeuten.