Minijobs bis 450,00 EUR unterliegen für neue Beschäftigungsverhältnisse ab 01.01.2013 grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber (15%) und vom Arbeitnehmer (3,9% beziehungsweise 13,9 % bei Beschäftigung in Privathaushalten) getragen. Gegenüber dem Arbeitgeber kann für die Zukunft erklärt werden, dass keine Arbeitnehmerbeiträge abgeführt werden sollen.
Auf die Berechnung Ihrer Erwerbsminderungsrente haben Beitragszahlungen für Monate nach dem Eintritt der Erwerbsminderung keine Auswirkung. Diese im Rahmen des Hinzuverdienst eingezahlten Beiträge werden erst bei einer Folgerente in die Berechnung einbezogen.
Durch die eigene Beteiligung an der Beitragstragung entstehen vollwertige Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung. Ob diese Beiträge Vorteile bei einem späteren Altersrentenbezug haben, kann nur in einem persönlichen Beratungsgespräch geklärt werden.
Die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe hat sich ab 01.01.2013 ebenfalls von bisher 400,00 € auf 450,00 € monatlich erhöht.