Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo funix1,
der Arbeitgeber kann Reisekosten steuerfrei ersetzen, die dem Arbeitnehmer durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit entstehen (§ 3 Nr. 13 EStG und § 3 Nr. 16 EStG). Der steuerfreie Reisekostenersatz ist auf die Mehraufwendungen beschränkt, die durch die Auswärtstätigkeit entstehen; dabei werden Verpflegungsmehraufwendungen nur in Höhe von Verpflegungspauschalen anerkannt.
Die Verpflegungskostenpauschbeträge richten sich nach der Dauer der Abwesenheit:
- 24 EUR bei einer Abwesenheit von 24 Stunden,
- 12 EUR bei einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden,
- 6 EUR bei einer Abwesenheit von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden
Soweit die Reisekostenvergütungen (incl. Verpflegungsmehraufwand) aufgrund der o. g. Regelung lohnsteuerfrei sind, stellen sie kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV) und sind damit einerseits beitragsfrei und spielen andererseits auch bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) und der Hinzuverdienstgrenze (Rente) keine Rolle.
Wird aber beispielsweise für eine Auswärtstätigkeit von weniger als 8 Stunden vom Arbeitgeber eine (lohnsteuerpflichtige) Entschädigung gezahlt, ist diese stets Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und damit sowohl beitragspflichtig als auch bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze/Hinzuverdienstgrenze zu berücksichtigen.
Hallo funx1,
dann verstehe ich Ihre Frage nicht. Worauf wollen Sie hinaus? Warum sollte der Rentenversicherungsträger wegen einer lohnsteuerfreien und sozialversicherungsrechtlich unbeachtlichen Verpflegungspauschale die „Rente streichen“? Es handelt sich hier nicht um Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und wird daher auch nicht in der Meldung an die Sozialversicherung aufgeführt. Gleiches gilt für die Abwesenheitszeit. Weder bei der Hinzuverdienstgrenze noch bei der Geringfügigkeitsgrenze spielt die Arbeitszeit vs. Abwesenheitszeit eine Rolle.
Hallo funix1,
maßgebend ist grundsätzlich die beruflich bedingte Abwesenheitszeit und nicht die reine Arbeitszeit. Damit reicht prinzipiell die beruflich bedingte Abwesenheitszeit von 8 Stunden für einen lohnsteuerfreien und damit sozialversicherungsfreien Verpflegungskostenpauschbetrag aus, auch wenn die reine Arbeitszeit nur 3 Stunden beträgt.
Das Sozialversicherungsrecht – und damit auch der Rentenversicherungsträger - folgt hier aufgrund § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) grundsätzlich dem Steuerrecht. Entscheidend ist hier also letztlich, wie die Finanzverwaltung (das Finanzamt) die gezahlten Verpflegungskosten steuerrechtlich einordnet. Bei Zweifeln oder Problemen hinsichtlich der lohnsteuerrechtlichen Behandlung der Verpflegungs-/Reisekosten sollten Sie sich zur abschließenden Klärung daher vorzugsweise direkt mit Ihrem Finanzamt, Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein in Verbindung setzen.
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