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Zur Moderatoren-Antwort springenEine interessante Frage, die letztlich auf die BSGE vom 23.08.2007 ((B 4 RS 4/06 R) Bezug nimmt.
Der davon betroffene Personenkreis wird in der Praxis auf die Fälle einzugrenzen sein, die in einem Sonderversorgungssystem versichert waren.
Weil indes diese Prämien zum Arbeitsentgelt rechnen, dieses aber nur insoweit für die Rentenberechnung berücksichtigt werden kann, als dass damit nicht bereits die Beitragsbemessungsgrnze (ost) überschritten ist, wird eine zusätzliche Berücksichtigung von gezahlten Jahresendprämien häufig ins Leere gehen (weil bei diesem Personenkreis bereits ohnehin die Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist).
Hat Ihr Vater indes keine Ansprüche nach dem sogen. AAÜG (Lexikon auf ihre-vorsorge.de ggf. nutzen) so kann er sich ohenhin nicht auf das oben zitierte Urteil berufen, da insoweit die Berücksichtigung über die Vorschrift des § 256a SGB VI einschlägig ist.
MfG
Eine interessante Frage, die letztlich auf die BSGE vom 23.08.2007 ((B 4 RS 4/06 R) Bezug nimmt.
Der davon betroffene Personenkreis wird in der Praxis auf die Fälle einzugrenzen sein, die in einem Sonderversorgungssystem versichert waren.
Weil indes diese Prämien zum Arbeitsentgelt rechnen, dieses aber nur insoweit für die Rentenberechnung berücksichtigt werden kann, als dass damit nicht bereits die Beitragsbemessungsgrnze (ost) überschritten ist, wird eine zusätzliche Berücksichtigung von gezahlten Jahresendprämien häufig ins Leere gehen (weil bei diesem Personenkreis bereits ohnehin die Beitragsbemessungsgrenze erreicht ist).
Hat Ihr Vater indes keine Ansprüche nach dem sogen. AAÜG (Lexikon auf ihre-vorsorge.de ggf. nutzen) so kann er sich ohenhin nicht auf das oben zitierte Urteil berufen, da insoweit die Berücksichtigung über die Vorschrift des § 256a SGB VI einschlägig ist.
MfG
Danke für den weiteren Hinweis....
In der Sache verbleibt es aber bei den bisherigen Ausführungen.
MfG
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