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Experten-Antwort

44590 € Hinzuverdienst bei Flexi in 2020 - eine mögliche Krangengeldfalle?

von VersAmt deluxe07.05.2020 | 22:37
180 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend, Wie ist ist die Einschätzung zu folgender häufiger Konstellation derzeit in 2020: Angenommen man bezieht seit z.B. Februar 2020 eine vorgezogene Altersrente (Regelaltersrente erst 2022) mit konstantem Hinzuverdienst von 3000 € pro Monat. Dann wäre das ja neuerdings für 2020 ein Anspruch auf VOLLrente, ab 2021 dann (voraussichtlich) wieder eine TEILrente. Soweit, so klar. Ab Februar 2020 würde man dann nur noch den ermäßigten Krankenkassenbeitrag zahlen müssen und hätte keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Auch klar. Jetzt die Rentenfrage: Müsste man (zur Rettung eines möglichen KG Anspruches bei AU irgendwann später im Jahr im Anschluß an die 42 Tage Entgeltfortzahlung) nicht auch GLEICH eine 99% WUNSCHTEILRENTE beantragen? Ein erst späterer Wechsel während oder gar nach dem Ende der Lohnfortzahlung dürfte den o.g. erhofften Erfolg nicht mehr bewirken können, oder? Oder anders formuliert: Die Flexi-AltersVOLLrente birgt grundsätzlich die unabänderbare Gefahr, dass nach 6 Wochen Lohnfortzahlung keine Arbeitsentgelt und auch keine KG mehr fließt - d.h. bei längere AU könnte man recht alt aus der Wäsche schauen, wenn man nicht gleich- sozusagen vorsorglich- eine 99% Rente wählt? P.S.: dies ist eine Rentenfrage mit Aspekten aus der KV, dies ist bekannt; die KK wird mir dazu nicht weiterhelfen können ;-) Danke für Konstruktives dazu (sonstige „kluge“ Kommentare absolut entbehrlich)

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 11.05.2020 | 07:35

Hallo VersAmt Deluxe,

Sie können Ihre Altersrente als 99 %-Teilrente in Anspruch nehmen. Bei Bestandsrentnern ist das grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

Zu den Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch oder andere Soziallleistungen können wir in diesem Forum keine Auskünfte geben. Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihre Krankenkasse bzw. den zuständigen Leistungsträger. Diese sind zur Auskunft bzw. Beratung verpflichtet.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

12 Antworten

KSCam 07.05.2020 | 23:00
Könnte auch sinnvoll sein wenn mein Arbeitgeber 2020 zur Kurzarbeit übergeht - auch da würde einem (Voll)Altersrentner eventuell drohen das KUG zurückzahlen zu müssen. Ja da stellen sich wohl noch einige Fragen.... Schulungstechnisch wird da noch kaum ein DRV Berater was gehört haben.
rosebudam 08.05.2020 | 11:27
Hallo, sehe ich genauso. Das Problem stellt sich m. E. bei Kranken-, Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld. Jeweils Anspruch ausgeschlossen bei Altersvollrentenbezug. Ich empfehle allen, bei denen vorgenannte Leistungen ggf. in Betracht kommen, eine Wunschteilrente in Höhe von 99 % zu beantragen. Bei Angestellten im öD hingegen ergibt sich bei Altersvollrentenbezug rückwirkend ab dem 01.01.2020 ggf. erstmals der Zahlungsanspruch auf Betriebrente (ZVK/VBL). Da empfiehlt sich die Wunschteilrente in der Regel nicht.
DaViam 14.05.2020 | 10:58
Hallo, Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (kurz: TSVG) führt der Gesetzgeber ab 11.05.2019 ein neues Aufforderungsrecht für die Krankenkassen ein. Die Krankenkassen können nach § 51 Abs. 1a SGB V einen Versicherten auffordern, einen Antrag nach § 34 Abs. 3e Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu stellen. Hierbei kann eine Frist von vier Wochen gestellt werden. Dieses neue Aufforderungsrecht ist Ausfluss aus den Neuregelungen durch das Flexirentengesetz. Im Rahmen des Flexirentengesetzes wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten zu einer Altersrente flexibilisiert und für die Versicherten günstiger gestaltet. § 34 Abs. 3e SGB VI verpflichtet den Rentenversicherungsträger bei einer Änderung des Hinzuverdienstes auch unterjährig eine Prognoseentscheidung zu treffen (die Prognoseentscheidungen werden ansonsten immer zur Jahresmitte – also zum 01.07. – vorgenommen). Dabei ist der neue, geänderte Hinzuverdienst ab Antragstellung maßgebend, wenn dieser um mindestens zehn Prozent von der Prognoseentscheidung abweicht. Stellt eine Krankenkasse fest, dass anhand der ihr vorliegenden Daten – z. B. aufgrund des vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsentgelts im Zusammenhang mit der Krankengeldberechnung – die Hinzuverdienstgrenzen voraussichtlich nicht mehr überschritten werden und damit ein Anspruch auf die volle Altersrente (was zum Ausschluss der Krankengeldzahlung nach § 50 SGB V führt) besteht, kann zur Antragstellung nach § 34 Abs. 3e SGB VI aufgefordert werden. Hierbei müssen die Krankenkassen ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben Hinzu kommt noch, dass die Entgeltersatzleistung „Krankengeld“ nicht als Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet wird. Insbesondere bei einem längeren Krankengeldbezug kann es dadurch zu einer Unterschreitung der Hinzuverdienstgrenzen kommen mit der Folge, dass die Altersrente als Vollrente geleistet werden muss und damit kein Anspruch auf Krankengeld (mehr) besteht.
KSCam 14.05.2020 | 21:00
Lieber W*lfgang, in dieser Frage stehe auch ich als DRV Berater "allein im Wald". Wie will man es leisten dem Kunden die volle Verdienstmöglichkeit der 44.590€ beizubringen und ihm aber gleichzeitig zu raten nur die 99% Teilrente zuwählen, weil das im Falle von Kurzarbeit oder Krankheit vorteilhaft sein kann. Seit dieser Woche habe ich das im Repertoire, meine Rentenanträge diesbezüglich seit Ende März bis Anfang Mai gingen zur vollen Rente. War ja ein prima Tipp, die weitere Kenntnis bezüglich KUG unf KG hatte ich einfach nicht. Und soll ich jetzt jedem hinterhertelefonieren, es solle den ASntrag auf 99 % Teilrente modifizieren????? Schulungen dazu, Fehlanzeige, klar geht ja wg Corona nicht....
W°lfgangam 14.05.2020 | 19:48
Zitat von DaVi anzeigen
DaVi schrieb

Hallo,

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (kurz: TSVG) führt der Gesetzgeber ab 11.05.2019 ein neues Aufforderungsrecht für die Krankenkassen ein.

Die Krankenkassen können nach § 51 Abs. 1a SGB V einen Versicherten auffordern, einen Antrag nach § 34 Abs. 3e Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu stellen. Hierbei kann eine Frist von vier Wochen gestellt werden.

Dieses neue Aufforderungsrecht ist Ausfluss aus den Neuregelungen durch das Flexirentengesetz. Im Rahmen des Flexirentengesetzes wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten zu einer Altersrente flexibilisiert und für die Versicherten günstiger gestaltet.

§ 34 Abs. 3e SGB VI verpflichtet den Rentenversicherungsträger bei einer Änderung des Hinzuverdienstes auch unterjährig eine Prognoseentscheidung zu treffen (die Prognoseentscheidungen werden ansonsten immer zur Jahresmitte – also zum 01.07. – vorgenommen). Dabei ist der neue, geänderte Hinzuverdienst ab Antragstellung maßgebend, wenn dieser um mindestens zehn Prozent von der Prognoseentscheidung abweicht.

Stellt eine Krankenkasse fest, dass anhand der ihr vorliegenden Daten – z. B. aufgrund des vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsentgelts im Zusammenhang mit der Krankengeldberechnung – die Hinzuverdienstgrenzen voraussichtlich nicht mehr überschritten werden und damit ein Anspruch auf die volle Altersrente (was zum Ausschluss der Krankengeldzahlung nach § 50 SGB V führt) besteht, kann zur Antragstellung nach § 34 Abs. 3e SGB VI aufgefordert werden. Hierbei müssen die Krankenkassen ihr Ermessen pflichtgemäß ausüben

Hinzu kommt noch, dass die Entgeltersatzleistung „Krankengeld“ nicht als Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet wird. Insbesondere bei einem längeren Krankengeldbezug kann es dadurch zu einer Unterschreitung der Hinzuverdienstgrenzen kommen mit der Folge, dass die Altersrente als Vollrente geleistet werden muss und damit kein Anspruch auf Krankengeld (mehr) besteht.

Hallo DaVi, aber, wie soll man da vor Ort noch durchsteigen/den Einzelfall bewerten ...geschweige, wie soll ein Antragsteller selbst erkennen, wie er seinen Rentenantrag selbst gewählt als Voll-/Teilrente bestimmt? Das sind im stillen Kämmerlein ausgebrütete Rechtsauslegen, die niemals einen Antragsteller im Voraus zur Entscheidungshilfe erreichen, sondern nur _im Nachhinein_ dann 'abgewickelt' werden, wenn auf 'A' auch 'B' zutrifft. Da muss der Normalbürger ja zum Rentenantrag schon einen Fachanwalt mitnehmen ...oder einen Blick taggenau ins Forum werfen ;-) Eine 'Empfehlung' der DRV, den Rentenantrag in Kenntnis der konkurrierenden Sozialleistungen dann (auch nachträglich) 'anzupassen', tja, das wäre das Optimum an Service, wie es hätte sein sollen ...die 'Schlaumeiner' wissen es doch, was das Beste für den Antragsteller ist, wenn er rechtzeitig dies und das... - oder? *g Gruß w.
DaViam 15.05.2020 | 08:39
Hallo, ist es denn unsere Aufgabe jede Rente bis zum letzten Cent zu optimieren? Manchmal habe ich den Eindruck, dass man immer sich nur alle Vorteile nehmen möchte. Die Regierung hat den meisten ein sehr großes Geschnk gemacht mit der Flexirente + diesjährig mit dem Corona-Bonus. Im nachhinein nun aber noch jammern, dass das Krankengeld +KUG wegfällt, ehrlich: Jammern auf hohem Niveau! Ich kann die Krankenkase verstehen, dass die gesetzliche Regelung nachgeschoben wurde.
VersAmt Deluxeam 15.05.2020 | 16:12
Zitat von DaVi anzeigen
Ein sehr interessanter Aspekt (!!!), aber ich glaube, dass die KK bei einer 99% Wunschteilrente (unabhängig vom Verdienst in der Prognose) mit der Vorschrift §51 Abs 1a SGB V nicht wirksam auffordern können wird, daraus eine Vollrente zu machen (selbst wenn diese möglich wäre). Die Gesetzesbegründung und Intention der Vorschrift lt. amtlicher Begründung ist: "Wird eine Rente wegen Alters "unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes" (DER TEIL IST WICHTIG) als Teilrente gezahlt, besteht ein Anspruch auf Krankengeld. Ist entgegen der vorherigen Prognose die für eine Vollrente geltende Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten worden, wird rückwirkend die Teilrente in eine Vollrente abgeändert. Damit entfällt ebenso rückwirkend ab dem Beginn der Vollrente der Anspruch auf Krankengeld." Heißt, wenn ich 4.000€ pro Monat Entgelt Hinzuverdienst habe und für einen Rentenbezugsraum vom Januar bis Dezember 2020 demzufolge eine Prognose von 48.000€ abgebe, dann habe ich zunächst einmal einen Teilrentenanspruch, da ich die 44590€ (voraussichtlich) überschreiten werde (und somit auf grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld). Wenn ich jetzt bei AU nach 42 Tagen Lohnfortzahlung Krankengeld bekomme, und dieses nicht mehr als HZV iSd Rentenrechts zu bewerten ist, dann kann es nach 6 Wochen Lohnfortzahlung und anschließend weiteren mind. 4 Wochen Krankengeldbezug dazu kommen, dass rückwirkend ein Vollrentenanspruch entstanden ist und die KK feststellt, dass KG wurde zu Unrecht gezahlt. Dafür ist diese Regelung im Sommer 2019 geschaffen worden. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich aber von der 99% Wunschteilrente UNABHÄNGIG vom prognostizierten/tatsächlichen Verdienst als Hinzuverdienst. Ich vermute aber, dass es findige Krankenkassen mangels Eindeutigkeit und fehlender Rechtsprechung darauf ankommen lassen würden und die Vorschrift zu ihrem Vorteil entsprechend interpretieren würden. Dann muss sich irgendwann die Rechtsprechung damit auseinandersetzen uns feststellen, wie die Rechtslage tatsächlich ist.
W°lfgangam 15.05.2020 | 16:43
Zitat von DaVi anzeigen
...sind 'wir' Berater oder nur Antragsausfüller? - Erfüllungsgehilfen mit rudimentären Lesefähigkeiten und dem möglichst richtigen 'Klick' im eAntrag für das *doofe Renten-Pack/Volk? ;-) Und dabei geht es nicht um Cent-Beträge ... Meine Meinung: was erkannt wird/auf den ersten Blick, ist zu 'optimieren'/ungefragt ...oder ungefragt im 'Haupthaus/DRV' nachzubessern. Sicher, da gehen die Meinungen weit auseinander ...bis gerichtlich 'nachgebessert' wird ;-) Zur 'Entschärfung' an @DaVi und den lieben @KSC: es fehlen einfach die Kapazitäten jeder 'Optimierung' vorausschauend oder hinterher zulaufen ...leider, insofern ist eine mögliche Besserstellung einzelner Versicherter weiterhin von der eigenen Tagesform abhängig. Und ja, wir leisten, was wir können/gerade in dieser Zeit ...und das ist nicht das Schlechteste :-) Gruß w.
Angelaam 15.05.2020 | 17:33
Zitat von W°lfgang anzeigen
ist es denn unsere Aufgabe jede Rente bis zum letzten Cent zu optimieren?
...sind 'wir' Berater oder nur Antragsausfüller? - Erfüllungsgehilfen mit rudimentären Lesefähigkeiten und dem möglichst richtigen 'Klick' im eAntrag für das *doofe Renten-Pack/Volk? ;-) Und dabei geht es nicht um Cent-Beträge ... Meine Meinung: was erkannt wird/auf den ersten Blick, ist zu 'optimieren'/ungefragt ...oder ungefragt im 'Haupthaus/DRV' nachzubessern. Sicher, da gehen die Meinungen weit auseinander ...bis gerichtlich 'nachgebessert' wird ;-) Zur 'Entschärfung' an @DaVi und den lieben @KSC: es fehlen einfach die Kapazitäten jeder 'Optimierung' vorausschauend oder hinterher zulaufen ...leider, insofern ist eine mögliche Besserstellung einzelner Versicherter weiterhin von der eigenen Tagesform abhängig. Und ja, wir leisten, was wir können/gerade in dieser Zeit ...und das ist nicht das Schlechteste :-) Gruß w.
Arroganz in Reinkultur
Oh Gott!am 16.05.2020 | 07:01
Zitat von W°lfgang anzeigen
ist es denn unsere Aufgabe jede Rente bis zum letzten Cent zu optimieren?
...sind 'wir' Berater oder nur Antragsausfüller? - Erfüllungsgehilfen mit rudimentären Lesefähigkeiten und dem möglichst richtigen 'Klick' im eAntrag für das *doofe Renten-Pack/Volk? ;-) Und dabei geht es nicht um Cent-Beträge ... Meine Meinung: was erkannt wird/auf den ersten Blick, ist zu 'optimieren'/ungefragt ...oder ungefragt im 'Haupthaus/DRV' nachzubessern. Sicher, da gehen die Meinungen weit auseinander ...bis gerichtlich 'nachgebessert' wird ;-) Zur 'Entschärfung' an @DaVi und den lieben @KSC: es fehlen einfach die Kapazitäten jeder 'Optimierung' vorausschauend oder hinterher zulaufen ...leider, insofern ist eine mögliche Besserstellung einzelner Versicherter weiterhin von der eigenen Tagesform abhängig. Und ja, wir leisten, was wir können/gerade in dieser Zeit ...und das ist nicht das Schlechteste :-) Gruß w.
Hochmütig, arrogant und ein Selbstdarsteller unser W°lfgang. Privat will man daher mit ihm eher nichts zu tun haben. Das haben andere auch schon erkannt, sonst hätte er andere Hobbys, als sich hier täglich im Forum zu präsentieren. Ist aber letztendlich egal, solange er hier brauchbare Antworten und Ratschläge gibt.
Modi1969am 16.05.2020 | 09:59
Ein sehr interessanter Aspekt, den ich auch so zunächst nicht auf dem Schirm hatte -insofern Dank an den Threadersteller und auch DaVi für die Hintergrundinfos. Zum Bashing gegen W°lfgang: er macht zwar manchmal Sprüche, die ich so nicht schreiben würde (seine Ironie, Schnoddrigkeit gefällt nicht immer), liefert aber seit Jahren auch hilfreiche Tipps für die Fragesteller. Letztlich kann er als Mitarbeiter eines mit Rentenfragen betrauten Vers.amts durchaus auf reale Erfahrungen im Rentenrecht zurückgreifen, wogegen dies bei anderen Foristen nicht immer so ist(?). Dass dann nicht unbedingt jede rechtliche Sonderregelung direkt "miteingepreist" wurde, passiert halt. Denke mal, man kann aus den fundierten Beiträgen durchaus "Schwarmexpertise" erkennen und kriegt als Fragesteller unterm Strich wertvolle Info. Von daher -bitte nicht immer die Goldwaage einsetzen, wenn z.B. W°lfgang antwortet...
Modi1969am 16.05.2020 | 10:01
Ein sehr interessanter Aspekt, den ich auch so zunächst nicht auf dem Schirm hatte -insofern Dank an den Threadersteller und auch DaVi für die Hintergrundinfos. Zum Bashing gegen W°lfgang: er macht zwar manchmal Sprüche, die ich so nicht schreiben würde (seine Ironie, Schnoddrigkeit gefällt nicht immer), liefert aber seit Jahren auch hilfreiche Tipps für die Fragesteller. Letztlich kann er als Mitarbeiter eines mit Rentenfragen betrauten Vers.amts durchaus auf reale Erfahrungen im Rentenrecht zurückgreifen, wogegen dies bei anderen Foristen nicht immer so ist(?). Dass dann nicht unbedingt jede rechtliche Sonderregelung direkt "miteingepreist" wurde, passiert halt. Denke mal, man kann aus den fundierten Beiträgen vieler Foristen durchaus "Schwarmexpertise" erkennen und kriegt als Fragesteller unterm Strich wertvolle Info. Von daher -bitte nicht immer die Goldwaage einsetzen, wenn z.B. W°lfgang antwortet...
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