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Experten-Antwort

45 Versicherungsjahre

von Kalle11.06.2017 | 22:02
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2 Antworten

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Guten Abend. Der Besuch meiner Technikerschule zwischen 1989 und 1991 ist als AFG Zeit in meinem Versicherungsverlauf enthalten. Ich habe gehört, dass ES besser ist, als wenn die Zeit als Fachschule bewertet wird. Ich habe in der Zeit Unterhaltsgeld darlehensweise erhalten. Frage.:zählt das mit für die 45Jahre? Kann es passieren, dass die Zeit als Fachschule bewertet wird, wenn ich darüber Unterlagen einschicke? Das wäre für die Bewertung schlechter

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kalle,

es stimmt nicht, dass eine Zeit der Fachschulausbildung höher bewertet wird als eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit mit Unterhaltsgeldbezug. Die Fachschulausbildung wird lediglich mit 75 % des Gesamtleistungswertes bewertet, während die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit mit 80 % des Gesamtleistungswertes bewertet wird.

Die Zeit des Unterhaltgeldbezugs zählt – im Gegensatz zur Fachschulausbildung – auch bei der Wartezeit von 45 Jahren. Da der Rentenversicherungsträger leider im Versicherungskonto nicht erkennen kann, ob es sich bei der Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit um eine Zeit mit Unterhaltsgeldbezug handelt, sollten Sie entsprechende Nachweise vorlegen. Das ist allerdings nicht erforderlich, wenn Sie die Wartezeit von 45 Jahren auch ohne diese 3 Jahre erfüllen.

Wenn Sie Unterlagen einreichen, kann es natürlich sein, dass die Zeit als Fachschulausbildung anerkannt wird (wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen). Die Rentenversicherung ist insoweit verpflichtet, alle Tatsachen zu speichern. Die Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung würde allerdings neben der Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit gespeichert, sodass weiterhin die höhere Bewertung als Zeit der Arbeitslosigkeit greift.

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1 Antworten

Herr Benzinam 11.06.2017 | 22:35
Man kann sich nicht aussuchen als was die Zeit anerkannt wird. Wenn Sie in dem Zeitraum Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt bekommen haben wird diese Zeit grundsätzlich als Arbeitslosigkeitszeit anerkannt und auch entsprechend bewertet. Grundsätzlich werden Schulzeiten bei den 45 Jahren nicht mitgezählt. Der Bezug von Unterhaltsgeld hingegen schon. Insofern sollten Sie die Unterlagen die Ihnen hierüber noch vorliegen in Kopie an Ihre DRV schcken und um Prüfung bitten, wieviele Monate Ihnen noch zum Erreichen der 45 Jahre fehlen. Diese werden Ihnen dann eine aktuelle Rentenauskunft übersenden aus der alles ersichtlich ist.
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