Natürlich ist es wichtig, vollwertige Beiträge zu zahlen. Sie sichern ja damit auch die Ansprüche aus den schon gezahlten Rentenbeiträgen.
Im Übrigen dürften wir uns bei dem rückdatierten Befreiungsantrag im strafbaren Bereich befinden (siehe § 111 SGB IV). Deswegen sichert ein Hinweis an die Minijobzentrale tatsächlich ihre Ansprüche. Sind Ihnen darüber hinaus die Rentenbeiträge tatsächlich vom Lohn abgezogen worden sein, können Sie diese sich unabhängig von der tatsächlichen Abführung an die Minijobzentrale im Rentenkonto anrechnen lassen (siehe 203 SGB VI). Deswegen unbedingt die Lohnbescheinigungen sammeln und bei der nächsten Kontoklärung einreichen.