Hallo Wartezeit,
Kinderberücksichtigungszeiten werden nach § 51 Abs. 3a SGB VI auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Fallen in diesen Zeitraum zeitgleich Pflichtbeitragszeiten, werden die Monate nicht zusätzlich gezählt.
Über die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung können Sie sich gerne eine Rentenauskunft zusenden lassen, in der wir für Sie die Berechnung der 45 Jahre übernehmen. Sollten sich daraus weitere Fragen ergeben, erreichen Sie uns unter der
Service-Nummer 0800 1000 4800 auch persönlich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung