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PKV im Alter: Was passiert, wenn ich meine Beiträge nicht mehr zahlen kann?

In jungen Jahren erscheint die private Krankenversicherung häufig attraktiv. Wenn aber im Alter die Einkünfte sinken, ändert sich die Sichtweise. Doch mit diesen 5 Schritten können Sie ihre finanzielle Situation klären und die Belastung lindern.

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Seniorin sitzt in einem Sessel und schaut nachdenklich. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Gute Gesundheitsversorgung zu bezahlbaren Beiträgen: Um das zu erreichen, ist eine frühzeitige Planung unerlässlich.

Wenn die Alterseinkünfte nicht zu den Beiträgen passen

Die private Krankenversicherung kann im Ruhestand zu einer erheblichen finanziellen Belastung werden. Denn während das Einkommen mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben häufig sinkt, läuft der Beitrag zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung weiter. Wer als Arbeitnehmer privat versichert war, verliert außerdem den Arbeitgeberzuschuss. Bezieher einer gesetzlichen Rente bekommen allerdings einen Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung zu ihrer privaten Krankenversicherung.

Was tun, wenn das alles nicht reicht?

Dann gibt es mehrere Möglichkeiten: vom Tarifwechsel innerhalb der eigenen privaten Krankenversicherung über den Standard- oder Basistarif bis hin zu sozialrechtlichen Hilfen. Wer seine Beiträge dagegen einfach nicht mehr bezahlt, riskiert Beitragsrückstände und schließlich die Einstufung in den Notlagentarif mit erheblich eingeschränkten Leistungen.

Entscheidend ist deshalb, frühzeitig zu handeln.

1. Schritt: Tatsächliche Belastung berechnen

Ein PKV-Beitrag von beispielsweise 900 Euro bedeutet für einen Rentner nicht zwangsläufig eine Belastung von 900 Euro. Wer eine gesetzliche Rente erhält und privat krankenversichert ist, kann einen Zuschuss der Deutschen Rentenversicherung beantragen. 2026 beträgt dieser Zuschuss 8,75 Prozent der gesetzlichen Bruttorente. Er ist allerdings auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die private Krankenversicherung begrenzt. Zur privaten Pflegepflichtversicherung zahlt die Rentenversicherung keinen Zuschuss.

Praxisbeispiel
900 Euro PKV-Beitrag: So viel Zuschuss bekomme ich

Nehmen wir für ein vereinfachtes Rechenbeispiel einen Rentner mit einer gesetzlichen Bruttorente von 2.000 Euro an. 8,75 Prozent von 2.000 Euro entsprechen einem Zuschuss von 175 Euro monatlich. Beträgt sein zuschussfähiger PKV-Beitrag beispielsweise 900 Euro, verbleiben davon nach dem Rentenversicherungszuschuss 725 Euro. Zusätzlich muss der Rentner allerdings seinen Beitrag zur privaten Pflegepflichtversicherung zahlen, für den es keinen Zuschuss der Rentenversicherung gibt.

Das Beispiel zeigt einen wichtigen Punkt: Wer wissen möchte, ob seine PKV im Ruhestand bezahlbar ist, sollte nicht nur auf den Versicherungsbeitrag schauen. Entscheidend ist die tatsächliche Belastung nach Abzug des Rentenversicherungszuschusses.

Trotzdem kann diese Belastung gerade bei einer niedrigen Rente erheblich sein. Dann sollte der Versicherte handeln – möglichst bevor die ersten Beiträge nicht mehr gezahlt werden können.

2. Schritt: Internen Tarifwechsel prüfen

Bevor Versicherte über Sozialtarife oder gar die Einstellung ihrer Beitragszahlungen nachdenken, sollte zunächst geprüft werden, ob der Beitrag innerhalb des bestehenden Versicherungsunternehmens reduziert werden kann. § 204 Versicherungsvertragsgesetz gibt privat Krankenversicherten das Recht, in andere Tarife ihres Versicherers mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Die aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden dabei angerechnet.

Wichtig ist allerdings ein Detail: Bietet der neue Tarif höhere oder umfassendere Leistungen, darf der Versicherer für diese Mehrleistungen unter anderem einen Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangen.

Praxisfall: Die Beitragserhöhung mit 68 Jahren

Angenommen, eine 68-jährige Rentnerin erhält eine weitere Beitragserhöhung ihrer PKV. Sie kann den Beitrag zwar noch bezahlen, muss dafür inzwischen aber an anderen Stellen ihres monatlichen Budgets sparen. Jetzt wäre es falsch, als Erstes die Versicherung nicht mehr zu bezahlen.

Sinnvoller ist zunächst eine Bestandsaufnahme: Welche anderen Tarife bietet ihr bisheriger Versicherer an? Welche Leistungen unterscheiden sich? Wie hoch wäre die tatsächliche Beitragsersparnis? Ändert sich der Selbstbehalt? Und auf welche Leistungen müsste sie möglicherweise verzichten?

Gerade bei älteren Versicherten sollte eine höhere Selbstbeteiligung nicht allein wegen der damit verbundenen Beitragsreduzierung gewählt werden. Ein niedrigerer Monatsbeitrag hilft wenig, wenn dafür regelmäßig höhere Behandlungskosten aus eigener Tasche bezahlt werden müssen.

Auch Leistungskürzungen sollten nicht vorschnell akzeptiert werden. Ein Tarifwechsel sollte deshalb immer anhand von Beitrag und Leistungen beurteilt werden.

3. Schritt: Bei Altverträgen Standardtarif erwägen

Eine besondere Möglichkeit gibt es für bestimmte ältere Versicherte mit sogenannten Altverträgen: den Standardtarif. Er kommt nur für Versicherte infrage, deren bestehende private Krankheitskostenvollversicherung bereits vor dem 1. Januar 2009 bestanden hat. Der Wechsel erfolgt beim bisherigen Versicherungsunternehmen. Der Leistungsumfang orientiert sich an den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Höchstbeitrag des Standardtarifs beträgt im Jahr 2026 848,62 Euro monatlich. Die tatsächlich zu zahlende Prämie kann insbesondere aufgrund der angerechneten Alterungsrückstellungen darunter liegen.

Praxisfall: Seit 1998 privat versichert

Ein 72-jähriger Rentner ist beispielsweise seit 1998 bei seinem Versicherer privat versichert. Sein bisheriger Tarif belastet sein Ruhestandseinkommen zunehmend. In einem solchen Fall sollte nicht nur nach günstigeren Normaltarifen des Versicherers gesucht werden. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Standardtarif erfüllt sind und welchen Beitrag der Versicherer aufgrund der vorhandenen Alterungsrückstellungen tatsächlich berechnet.

Der gesetzliche Höchstbeitrag von 848,62 Euro bedeutet nämlich nicht, dass jeder Versicherte im Standardtarif diesen Betrag bezahlen muss. Allerdings hat die Beitragsreduzierung ihren Preis: Der Standardtarif bietet nicht einfach die bisherigen Privatleistungen günstiger weiter. Sein Leistungsumfang orientiert sich an der GKV.

Deshalb sollte auch hier die Frage nicht nur lauten: „Wie viel spare ich?“

Sondern ebenso: „Auf welche Leistungen verzichte ich dafür?“

4. Schritt: Bei Hilfsbedürftigkeit Basistarif und Sozialleistungen klären

Noch ernster wird die Situation, wenn die Krankenversicherungsbeiträge nicht nur unangenehm hoch sind, sondern das vorhandene Einkommen tatsächlich nicht mehr ausreicht. Für solche Situationen gibt es den Basistarif. Seine Leistungen müssen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sein.

Der Höchstbeitrag richtet sich nach dem Höchstbeitrag der GKV einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro, einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent liegt dieser 2026 bei rund 1.018 Euro monatlich. Hinzu kommt die Pflegepflichtversicherung.

Auf den ersten Blick wirkt ein Basistarif von bis zu rund 1.018 Euro natürlich nicht wie die Lösung eines finanziellen Problems. Seine eigentliche soziale Schutzfunktion zeigt sich deshalb an anderer Stelle. Denn bei Hilfebedürftigkeit kann sich der Basistarif halbieren (s. Kasten).

Wenn die Rente für Lebensunterhalt und PKV nicht mehr reicht

Stellen wir uns eine alleinstehende Rentnerin vor, deren gesetzliche Rente und weitere Einkünfte so niedrig sind, dass sie nach Zahlung ihres PKV-Beitrags ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten könnte.

Hier wäre die entscheidende Frage nicht mehr: „Welcher PKV-Tarif ist ein paar Euro günstiger?“

Vielmehr sollte geprüft werden, ob sozialrechtliche Hilfebedürftigkeit besteht oder durch die Beitragszahlung entstehen würde. Das ist ein entscheidender Unterschied. Privat Krankenversicherte sollten nicht davon ausgehen, zunächst ihre letzten finanziellen Reserven aufbrauchen oder einfach ihre Versicherungsbeiträge nicht mehr bezahlen zu müssen. Die Hilfebedürftigkeit muss vielmehr beim zuständigen Träger geprüft und bescheinigt werden.

Für Versicherte, die wegen Hilfebedürftigkeit in den Basistarif wechseln, gibt es zudem eine wichtige Rückkehrmöglichkeit: Endet die Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren, können sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten die Rückkehr in ihren vorherigen Tarif verlangen – unter Berücksichtigung der zuvor erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen und ohne erneute Gesundheitsprüfung.

 

Tipp
Wie Hilfebedürftigkeit den Beitrag halbiert

Besteht Hilfebedürftigkeit nach dem Sozialrecht oder würde sie erst durch die Zahlung des Krankenversicherungsbeitrags entstehen, reduziert sich der Beitrag des Basistarifs für die Dauer der Hilfebedürftigkeit auf die Hälfte. Ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, prüft und bescheinigt der zuständige Sozialleistungsträger. Würde selbst die halbierte Prämie Hilfebedürftigkeit auslösen, wird die zu zahlende Prämie bei der Bedarfsermittlung durch den Träger der Grundsicherung beziehungsweise Sozialhilfe berücksichtigt.

5. Schritt: PKV-Beiträge nicht einfach einstellen

Genau das sollten Versicherte möglichst vermeiden. Denn die private Krankenversicherung endet nicht einfach, weil keine Beiträge mehr gezahlt werden. Stattdessen sieht § 193 VVG ein genau geregeltes Verfahren vor.

Ist der Versicherungsnehmer mit Prämienanteilen in Höhe von zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, muss der Versicherer ihn mahnen. Für jeden angefangenen Monat des Beitragsrückstands fällt ein Säumniszuschlag von einem Prozent des Prämienrückstands an. Ist der Rückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der ersten Mahnung noch höher als ein Monatsbeitrag, folgt eine zweite Mahnung.

Besteht einen Monat nach dieser zweiten Mahnung weiterhin ein Rückstand von mehr als einem Monatsbeitrag, ruht der ursprüngliche Versicherungsvertrag nach § 193 Abs. 6 VVG ab dem ersten Tag des folgenden Monats. Jetzt greift der Notlagentarif. 

Während der ursprüngliche Vertrag ruht, gilt der Versicherte kraft Gesetzes als im Notlagentarif versichert. Der Notlagentarif ist allerdings kein günstiger PKV-Tarif, in den man freiwillig wechseln kann. Er ist eine gesetzliche Folge erheblicher Beitragsrückstände. Und vor allem sind seine Leistungen erheblich eingeschränkt.

Erstattet werden grundsätzlich nach den §§ 193 Abs. 7 VVG und 153 VAG nur Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Für versicherte Kinder und Jugendliche gelten zusätzliche Leistungen insbesondere für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen.

Praxisfall: „Dann überweise ich eben nicht mehr“

Ein Rentner stellt nach einer Beitragserhöhung fest, dass ihm seine PKV zu teuer geworden ist. Aus Ärger oder finanzieller Überforderung stellt er die Beitragszahlung ein. Das löst sein Problem nicht. Stattdessen entstehen Beitragsrückstände und Säumniszuschläge. Nach dem gesetzlichen Mahnverfahren kann sein bisheriger Versicherungsschutz ruhen und der Notlagentarif greifen.

Der wesentlich bessere Zeitpunkt zum Handeln liegt deshalb vor dem ersten nicht gezahlten Beitrag. Spätestens wenn absehbar ist, dass die Beiträge dauerhaft nicht mehr aus dem Einkommen finanziert werden können, sollten Tarifwechsel, Standard- oder Basistarif und gegebenenfalls sozialrechtliche Ansprüche geprüft werden.

Praxisbeispiel
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Praxisfall: Mit 45 planen statt mit 70 reagieren

Ein 45-jähriger Privatversicherter befindet sich in einer vollkommen anderen Situation als ein 70-jähriger Rentner, dessen Beitrag bereits zu hoch geworden ist. Er hat noch viele Jahre Zeit, seine spätere Belastung zu planen. Statt lediglich den heutigen PKV-Beitrag möglichst niedrig zu halten, kann er beispielsweise prüfen:

  • Wie hoch könnte meine verfügbare Altersrente sein?
  • Welche PKV-Belastung könnte ich daraus dauerhaft tragen?
  • Welche Alterungsrückstellungen und Entlastungsmechanismen enthält mein Vertrag?
  • Ist ein zusätzlicher Beitragsentlastungstarif sinnvoll?
  • Oder möchte ich zusätzlich eigene finanzielle Rücklagen für die Krankenversicherung im Alter aufbauen?

Damit wird die PKV nicht erst mit Rentenbeginn zum Thema der Altersvorsorge.

Von Rückstellungen bis Entlastungen: Was den Fall der Fälle vermeiden hilft

Die beste Lösung ist natürlich, wenn die finanzielle Schieflage gar nicht erst entsteht. Deshalb sollte die spätere PKV-Belastung bereits während des Berufslebens Bestandteil der Ruhestandsplanung sein. Dabei helfen mehrere Mechanismen.

Zum einen werden in der privaten Krankenversicherung Alterungsrückstellungen gebildet. Zusätzlich schreibt § 149 VAG in der substitutiven Krankheitskostenvollversicherung grundsätzlich einen gesetzlichen Zuschlag von zehn Prozent vor. Dieser wird bis zum Ende des Kalenderjahres erhoben, in dem der Versicherte das 60. Lebensjahr vollendet, und dient der Prämienermäßigung im Alter.

Wichtig ist dabei: Daraus folgt nicht, dass der PKV-Beitrag mit 60 oder 65 automatisch um zehn Prozent sinkt. Der Zuschlag wird vielmehr der Alterungsrückstellung zugeführt und nach den gesetzlichen Kalkulationsregeln zur Beitragsentlastung im Alter verwendet. Diese Unterscheidung ist wichtig, wenn Versicherte ihre zukünftigen Beiträge kalkulieren.

Viele Versicherer bieten darüber hinaus besondere Beitragsentlastungstarife an. Dabei wird während des Berufslebens ein zusätzlicher Beitrag gezahlt, um den PKV-Beitrag ab einem vereinbarten Alter um einen vertraglich festgelegten Betrag zu reduzieren. Das kann insbesondere für Arbeitnehmer interessant sein, wenn noch Spielraum beim Arbeitgeberzuschuss zur PKV besteht., denn der Chef zahlt auch zum Beitragsentlastungstarif die Hälfte dazu. 

Allerdings sollte ein solcher Baustein nicht isoliert betrachtet werden. Entscheidend sind unter anderem der zusätzliche Beitrag, die vereinbarte spätere Entlastung, die konkreten Tarifbedingungen und die Frage, welche anderen Möglichkeiten zur Altersvorsorge beziehungsweise zum Aufbau finanzieller Reserven bestehen.

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