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Experten-Antwort

§51 SGB V neben Widerspruch EM-Rente

von Blümchen02.06.2014 | 15:04
865 Ansichten
3 Antworten

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Ich hatte eine Erwerbsminderungsrente beantragt, diese wurde abgelehnt. Ich habe Widerspruch eingelegt, dieser ist noch in Arbeit. Heute bekam ich Post von der AOK, dass ich einen Antrag auf berufliche Reha stellen soll innerhalb 10 Wochen. Ist das rechtens, oder muss die Krankenkasse erst mal den Widerspruchsbescheid abwarten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Grundsätzlich ist die Krankenkasse berechtigt, Sie zur Stellung eines Antrages auf Teilhabe aufzufordern. Rechtsgrundlage ist hier § 51 SGB V.

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2 Antworten

Maier IIam 02.06.2014 | 17:00
Ja das darf die KK,denn es ist ja ein großer Unterschied ob EM-Rente oder der Möglichkeit die Arbeitsfähigkeit durch eine Reha wiederherzustellen und aus der KG Zahlung herauszufallen.
Blümchenam 03.06.2014 | 14:51
Ok, aber ist der Aufforderung mit dem laufenden Antragsverfahren (Rentenwiderspruch) nicht schon genüge getan?
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