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Experten-Antwort

§52 SGB I i.V.m. §51 SGB I

von Horst15.11.2017 | 16:51
1043 Ansichten
5 Antworten

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Hallo. Kann mir jemand erklären was im folgenden Fall passiert: Schreiben: Krankenkasse an Deutsche Rentenversicherung " Ermächtigung zur Verrechnung nach §52 SGB I i.V.m. §51 SGB I " (wegen nicht gezahlter Krankenkassenbeiträge) Vielen Dank für die Antworten. Mit freundlichen Grüßen

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 15.11.2017 | 16:59

Dann prüft die Sachbearbeitung der DRV ob sie die laufende Geldleistung die Sie erhalten kürzen darf um damit die Schulden, die Sie bei der Krankenkasse haben zu begleichen.

4 Antworten

=//=am 16.11.2017 | 13:09
§ 51 SGB I = Aufrechnung § 52 SGB I = Verrechnung Bei geschuldeten Krankenkassenbeiträgen erfolgt eine Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I. D.h. der zuständige Leistungsträger (hier DRV) kann gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen aufrechnen, und zwar bis zur Hälfte der Leistung, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch sozialhilfebedürftig wird. Ob hier gepfändet werden könnte und die Pfändungsfreigrenze zu beachten wäre (§ 54 SGB I), spielt hier keine Rolle (§ 51 Abs. 1 SGB I). Dabei handelt es sich nur um andere Ansprüche auf Geldleistungen (z.B. Zuzahlung).
Horstam 19.11.2017 | 18:53
Und was ist, wenn man keine laufenden Geldleistungen erhält?
Schneideram 19.11.2017 | 19:13
Dann prüft die Sachbearbeitung der DRV ob sie die laufende Geldleistung die Sie erhalten kürzen darf um damit die Schulden, die Sie bei der Krankenkasse haben zu begleichen.
Und was ist, wenn man keine laufenden Geldleistungen erhält?
Dann sind Sie aus dem Schneider. Keine laufende Geldleistungen = ist nichts zu holen. Private Insolvenz.
Mondkindam 20.11.2017 | 08:59
Hallo, wenn Sie keine laufenden Leistungen erhalten, wird das Verrechnungs- ersuchen vorgemerkt. Es wird berücksichtigt sobald Sie eine laufende Leistung erhalten, falls Sie bis dahin Ihre Schulden bei der Kranken- kasse noch nicht beglichen haben.
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