Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

58er-Regelung ab 1.1.2008

von rulbej4722.07.2007 | 20:16
2119 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Hallo Experten, ich habe nachfolgenden Text zur 58er-Regelung hier im Forum gefunden. "Die Regelung des § 65 Abs. 4 SGB II war ursprünglich auf Ansprüche befristet, die vor dem 01.01.2006 entstanden sind und Personen, die das 58. Lebensjahr vor diesem Zeitpunkt vollendet haben. Sie wurde jedoch mit dem "5.Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze" bis 31.12.2007 verlängert. Kurzfassung: Erleichterte Bedingungen beim Bezug von Arbeitslosengeld gelten für die Jahrgänge bis 1949. Alle anderen müssen arbeitsbereit sein und meistens auch Rentenabschläge hinnehmen. Sonderregelungen für Arbeitslose, die bereits 58 Jahre alt sind oder werden, gibt es sowohl beim regulären Arbeitslosengeld als auch beim Arbeitslosengeld II. Diese sollten ursprünglich nur bis Ende 2005 gelten. Sie sind jedoch bis Ende 2007 verlängert worden." Nun meine Frage dazu: Wie läuft es aber nun nach dem 1.1.2008 für meine Frau ab, die am 24.5.1950 geboren wurde und vor dem 31.12.2005 mit ihrer Firma einen 58er-Vertrag abgeschlossen hat. Damals ging sie noch von einem 2jährigen Arbeitlosengeldbezug aus. Sie könnte demnach mit 60 Jahren und 18% Abzug in Altersrente? gehen. Die Gehaltsdifferenz zwischen Gehalt und AL-Geld hätte die Firma für die 2 Jahre übernommen. Unter diesen Bedingungen unterschrieb sie den Vertrag. Nun sieht es doch so aus, daß sie nur noch 18 Monate AL-Geld bekommt. Was geschieht mit den offenen 6 Monaten? Kann man von einem 58er-Vertrag zurücktreten, wenn sich die Bedingungen hinterher so sehr verändern? Oder bleibt alles so wie vorher vereinbart? Sie ist über 40 Jahre berufstätig und bei einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts beschäftigt. Jetzt wäre noch Zeit zu reagieren, falls es nötig werden sollte. Gruß Ludwig

6 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 23.07.2007 | 10:54

Hallo rulbej47,

die Verknüpfung der Situation Ihrer Frau mit der 58er-Regelung kann ich nicht verstehen. Ihre Frau vollendet das 58. Lebensjahr erst am 23.05.2008, war also niemals von dieser Regelung betroffen. Diese Regelung hat nichts mit der Verkürzung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld I zu tun und kann auch nicht mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, sondern muss gegenüber der Arbeitsverwaltung erklärt werden. Die originäre Vorschrift dazu für Arbeitslosengeld I -Empfänger ist § 428 SGB 3 und nicht § 65 Abs. 4 SGB 2.

Wegen der Ansprüche auf Leistungen der Arbeitsverwaltung und deren Dauer sollte sich Ihre Frau umgehend an die zuständige Arbeitsagentur wenden.

Moderatoren-Antwortam 23.07.2007 | 11:38

".................Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. ......"!

Jede Person, die das 58. Lebensjahr erst 2008 vollendet, fällt damit definitiv nicht mehr unter die sogenannte "58er Regelung", die den Arbeitslosengeldbezug unter erleichterten Bedingungen ermöglicht.

Moderatoren-Antwortam 24.07.2007 | 11:56

Hallo rulbej47,

da kann ich Sie beruhigen. Für Ihre Frau hat sich bezüglich der Möglichkeit, die Altersrente für Frauen mit dem 60. Lj. und 18% Abschlägen in Anspruch zu nehmen nichts geändert.

Moderatoren-Antwortam 25.07.2007 | 14:09

Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand ist eine Nachfolgeregelung nicht geplant. Fragen Sie dennoch bei Ihrer nächstgelegenen Agentur für Arbeit nochmals nach.

Moderatoren-Antwortam 01.08.2007 | 14:00

§ 428 SGB III bietet älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit, wenn sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen sich einen neuen Arbeitsplatz zu suchen, unter erleichterten Bedingungen arbeitslos zu melden. Die Gesetzesvorschrift bedeutet folglich, dass Sie das Arbeitsamt bzw. die Arbeitsgemeinschaft nicht in Rente schicken kann, solange die Rente mit Abschlägen verbunden ist.

Durch Nichtleisten dieser Unterschrift wäre es künftig denkbar, dass Sie die Agentur für Arbeit bzw. die ALG II Behörde auch zur Antragstellung einer Rente mit Abschlägen auffordern kann.

Die Regelung des § 428 SGB III läuft Ende diesen Jahres aus. Uns ist zur Zeit nicht bekannt ob die geltende Regelung verlängert wird. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Bundesagentur bzw. der ALG II Behörde.

Moderatoren-Antwortam 18.09.2007 | 10:39

Textauszug SGB 3 § 428:

".................Vom 1. Januar 2008 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2008 entstanden ist und der Arbeitslose vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. ......"!

Wenn Sie also bis 31.12.2007 in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann vor dem 01.01.2008 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden sein, damit würden Sie nicht unter die 58er-Regelung fallen.

Welche Anforderungen eine vorzeitige Kündigung erfüllen muss, damit Sie keine Sperrzeit erhalten, und dass Sie dann unter die og. Regelung fallen, all dies sollten Sie sich bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur bestätigen lassen. Lassen Sie sich dort einen Beratungstermin geben

6 Antworten

Amadéam 22.07.2007 | 21:17
Auf keinen Fall dürfen hier "Äppel mit Birnen" verwechselt werden. Die von Ihnen angesprochene 58er-Regelung für den Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II kann NICHT beim Arbeitgeber, sondern nur bei den zuständigen Behörden der Arbeitsverwaltung abgeschlossen werden. Mit dem Arbeitgeber kann man ggf. einen Altersteilzeitvertrag abschließen. Meinten Sie dieses? Arbeitslose jedenfalls, die nach dem 31.12.1949 geboren worden sind, können den Bezug von Arbeitslosengeld /Arbeitslosengeld II unter erleichterten Vorraussetzungen schlicht vergessen. Diese Jahrgänge können im Falle von Langzeitarbeitslosigkeit nur noch die Höchstansprüche beim Arbeitslosengeld ausschöpfen (maximal 18 Monate) und werden dann bei Bezug von ALG II in die frühestmögliche Rente gezwungen und zwar egal wie hoch die Abschläge sein mögen und ob danach Sozialhilfebedürftigkeit bestehen sollte. Wer jedoch geminderte Altersrente bezieht hat KEINEN Anspruch auf ALG II mehr (Hartz IV) !!! Im Falle des Eintritts von Sozialhilfebedürftigkeit können Sie daher übrigens die Hartz IV-Sicherheit von Riester-Verträgen vergessen, denn eine solche Schutzregelung gibt es nur im SGB II, nicht aber im SGB XII, wo u.a. die Sozialhilfe geregelt ist. Bei der Prüfung, ob Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren sind, muss außerdem berücksichtigt werden, dass die Vermögensfreibeträge hier viel niedriger als beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) sind. Also, erst hübsch das nicht mehr geschützte Auto verkaufen, dann GENÜGSAM das restliche Vermögen verzehren, um dann lebenslang Leistungen auf Sozialhilfeniveau zu beziehen.
megatrio04am 23.07.2007 | 10:54
Meine Frage, wie verhält sich das bei einer Person die am 16.04.1950 geb.und am 01.09.2007 Arbeitslos wird, greift da die 58er Regelung auch, da es ja nur 8 Monate bis erreichen des 58.Lebensjahr sind oder oder gieb es noch ander Möglichkeiten in 58er Regelung zu kommen.
rulbej47am 24.07.2007 | 09:39
Danke an die Experten. Und zur Aufklärung meines Mißverständnisses. Unter uns zuhause war immer irrtümlich von einer 58er-Regelung die Rede. Jedoch ist meine Frau bereits im Dez. 2003 eine Vereinbarung mit ihrer Firma eingegangen, daß sie mit 58 Jahren ihre Tätigkeit beendet, jedoch bis 60 Jahre weiter bezahlt wird und dann mit 18% Abzug in Rente geht. Ich hoffe es hat sich nichts an den Gesetzen in den letzten 4 Jahren geändert.
Walteram 24.07.2007 | 19:57
Gibtes in irgendeiner Form eine "Nachfolgreregelung" für die 58 er Regelung ab dem1.1.2008 Walter
Josefam 30.07.2007 | 11:43
Ich habe nicht vor die 58er Regelung in Anspruch zu nehmen, da ich darin keine Vorteile sehe. Meine Frage ist, inwieweit kann ich von der Arge als ALG II-Empfänger gezwungen werden, vorzeitig, z.B. mit 60 Jahren in Rente zu gehen, wenn ich die 58er Regelung nicht in Anspruch nehme? Ist es eine sog. Kann-Bestimmung vorzeitig ausgesteuert zu werden, oder ist es geltendes Recht, also unabdingbar? Josef
brittaam 17.09.2007 | 19:45
Frage:49 geb, noch in Arbeit bis 31.12.07.Anschließend wird Betrieb aufgelöst. Ende... Fakt ist,mit 58 arbeitslos, nach 43 Jahren Arbeit Trifft auf mich diese 58er Regelung(??) zu oder ist das total falsch ??Ich bin ja zur Zeit noch in ,,Arbeit,, Ich möchte jetzt nichts falsch machen, oder sollte ich mich noch vor Jahresende kündigen lassen.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026