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58ger Regelung

von anni10.12.2007 | 18:21
2007 Ansichten
16 Antworten
Hallo, Meine Frage bezieht sich auf die 58ger Regelung für Schwerbehinderte bzw. berufsunfähige Rentenempfänger. Können diese gezwungen werden, mit 58 in Rente zu gehen und die Abschläge in Kauf nehmen zu müssen? Das fände ich nicht fair- wie sollen diese von der verminderten Rente auskommen? Konkret geht es um das Geburtsdatum Februar 1952. Vielen Dank

16 Antworten

Schiko,am 10.12.2007 | 20:28
Die 58er regelung bedeutet nicht, sie werden m it 58 in rente geschickt. Rente vor dem 60 gibt es nur als erwerbsminderungsrente. Die 58er regelung läuft ende des jahres aus, der 58 jährige kann deshalb länger AG I be- ziehen, wenn er der regelung bis 31.12.2007 zustimmt. Denken sie sich nichts dabei, viele politiker meinen noch im mer 58er regelung heißt rente mit 58, dies ist falsch. MfG.
no nameam 11.12.2007 | 06:23
Wie Schiko schon sagte: eine Altersrente, die man ab 58 beziehen kann, gibt es nicht! Und die 58er Regelung beinhaltet nur die Vereinbarung, dass Sie sich dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stellen und nicht mehr jede zumutbare Beschäftigung aufnehmen wollen. Als Gegenzug verlangt die Agentur für Arbeit, dass Sie den Ihnen frühestmöglichen Rentenbeginn OHNE ABSCHLAG in Anspruch nehmen! Sie müssen also die Rentenart in Anspruch nehmen, zu der Sie am frühesten abschlagsfrei (!!!!!) in Rente gehen können.
Warumam 11.12.2007 | 07:31
Warum sollte man länger ALG I bekommen wenn man die 58er Erklärung unterschrieben hat? Wenn überhaupt bezieht sich das auf den ALG II Bezug und selbst da muß man erst die kommende Gesetzgebung abwarten.
aberam 11.12.2007 | 07:29
aber diese 58er-Regelung bedeutet nicht - wie Schiko, geschrieben hat - daß man dadurch das ALG I länger in Anspruch nehmen kann. An der Anspruchsdauer ändert diese Regelung nichts (es sei denn, der frühestmögliche Rentenbeginn ohne Abschlag liegt vor dem Ende des ALG I-Anspruchs...) ALG II-Bezieher müssen zur Zeit durch die unterschiedlichen Auslegungen der entsprechenden §§ mitunter auch eine Rente MIT Abschlag in Anspruch nehmen, da sie alles dafür tun müssen, ihre Bedürtigkeit zu beenden (ist die Begründung der ARGE´n). Da jedoch die 58er-Regelung wohl verlängert werden soll, soll dann auch gleichzeitig die sog. "Zwangsverrentung" eingedämmt werden, indem die entsprechenden gesetzlichen Regelungen durch die Bundesregierung eindeutiger gestaltet werden...
Mam 11.12.2007 | 09:41
Anni ist nach eigenen Angaben Schwerbehindert... Der frühestmögliche Rentenbeginn für im Februar 1952 Geborene ( Voraussetzung 35 Jahre mit Zeiten) wäre 60 + 2 Monate Der Abschlag beträgt 10,8%.
Mam 11.12.2007 | 09:57
Bitte erklären sie mir, warum diese Rente für berufsunfähige Schwerbehinderte nicht möglich ist.
Rosannaam 11.12.2007 | 10:13
Die Frage bezieht sich auf "Schwerbehinderte bzw. berufsunfähige Rentenempfänger" und ist leider etwas mißverständlich gestellt. Es ist nicht ersichtlich, ob Schwerbeh. (mindestens 50 % gefordert) ODER (nur) Berufsunfähigkeit vorliegt. Sollte diese 50 %ige Schwerbehinderung vorliegen (evtl. auch noch BU-Rentenbezug), wäre die Antwort von M auf jeden Fall richtig. Andernfalls auch die vom Experten.
Mam 11.12.2007 | 10:15
Ich ging bei meiner Antwort davon aus, dass sowohl BU als auch Schwerbehinderung vorliegt :-)
no nameam 11.12.2007 | 12:57
Aber Tatsache ist doch, dies möchte ich NOCHMALS klarstellen: WENN SIE DIE 58ER REGELUNG UNTERSCHREIBEN, HEISST DAS NICHT, DASS SIE EINE RENTE MIT ABSCHLAG IN ANSPRUCH NEHMEN MÜSSEN!!!!!! Sie müssen die frühestmögliche Rente OHNE (!!!!!!) Abschlag in Anspruch nehmen! Dies ist im Normalfall für die entsprechenden Jahrgänge die Altersrente nach Arbeitslosigkeit! Und, seien Sie gewiss, diese ist regelmäßig höher als ALG II! Dieser Beitrag gilt vor allem dem Herrn bzw. der Frau "aber"! Sie lesen zuviel BILD-Zeitung!
no nameam 11.12.2007 | 13:02
Ergänzung, Auszug aus § 428 SGB III: Abs. 2 S. 1: Die Agentur für Arbeit soll den Arbeitslosen, der (...) in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersrente voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersrente zu beantragen; dies gilt nicht für Altersrenten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können. Was heißt das, liebe Damen und Herren, die des Deutschen mächtig sind? PS: Verzeihen Sie meinen Sarkasmus, aber es kann doch nicht sein, dass hier armen, rechtschaffenen Leuten Mist erzählt wird, um Ihnen noch mehr Angst zu machen vor der "bösen" DRV und der ach so gemeinen Arbeitsagentur. Wer mit solchem Pessimismus in die Zukunft schauen will, soll das ruhig tun, aber bitte nicht andere Leute verunsichern!
Knut Rassmussenam 11.12.2007 | 13:13
Ausgangsfrage war aber das Problem des Geburtsjahrganges 52. Nach dem heutigen Recht können die Träger des ALG 2 selbst den Rentenatrag stellen, egal ob mit oder ohne Abschlägen! Die 58er Regelungen (§ 428 SGB III und § 65 abs. 4 SGB II) verhindern dies. Aber diese Regelungen können nur die Geburtsjahrgänge bis 49 in Anspruch nehmen, und auch nur dann , wenn ALG(2)-Anspruch vor dem 01.01.2008 entstanden ist. Selbst derjenige der den § 428 in Anspruch genommen hat, und 2008 in ALG 2 fällt, ist NICHT geschützt, auch hier dar das JobCenter bzw. die Kommune einen Rentenantrag selbst!!!! stellen. Die beabsichtigten gesetzlichen Neuregelungen, die die "Zwangsrente" auf 63 beschränken werden, treten dieses Jahr wohl nicht mehr in Kraft!!!
no nameam 11.12.2007 | 13:31
Entschuldigen Sie, ich habe wohl annis Jahrgang übersehen ;-) Natürlich haben Sie recht. Dennoch sind meine Aussagen immer noch allgemein gültig (für die Geburtsjahrgänge bis 1949 versteht sich). Dennoch munkelt man, dass die 58er-Regelung nochmal um ein Jahr verlängert werden soll... wurde sie ja auch schon für 2007. Bin mir aber diesbezüglich nicht sicher, habe das wo aufgeschnappt.
Schiko.,am 11.12.2007 | 14:00
Selber schuld, natürlich meinte ich nicht, dass, wenn jemand mit 58 arbeitslos wird er nach 18 monaten AL I beziehen kann bis er die rente abschlagsfrei er- hält. Bisher war es doch so, ab 1.2.2006 galten 12 monate bezugszeiten, ab 55 jahren 18 monate. Dies konnte zu einer härte führen, nenne als beispiel am 31.12.2006 wurde jemand 58 jahre alt und gleich- zeitig arbeitslos. Das bezugsgeld wird am 30.6.2009 nach 18 Monaten eingestellt. Rente mit 59 ½ geht nicht also frühzeitig zu hartz IV und vermögens anrechnung. Dies , oder so ähnlich war scheinbar der grund, warum jetzt mit 58 jahren 24 bezugsmonate gewährt. Natürlich meinte ich also nicht, bis zum 63 wird AL I weitergezahlt. Übrigends, bei der gelegenheit der hinweis, bei auf- zählung der neuen verbesserung nennen die politiker auch mit 55 jahren 18 monate. Dies ist aber bereits seit 1.02. 2006 tatbestand. Mitteilung für" aber" Mit freundlichen Grüßen.
Knut Rassmussenam 11.12.2007 | 14:02
Das ist der derzeitige Stand (Nur ein Auszug) - um diesen § würde das SGB II erweitert: "§ 12a Vorrangige Leistungen Hilfebedürftige sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Hilfebedürftige bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen."
no nameam 11.12.2007 | 14:17
Interessant, von dieser Regelung habe ich noch nicht gehört... Vielen Dank. Nun, diese dürfte aber eher für die jüngeren Jahrgänge (ab 1950) Anwendung finden. Denn, wie gesagt, die Personen, die die 58er-Regelung noch in Anspruch nehmen können, wählen meist die Altersrente nach Arbeitslosigkeit und die kann man, mit Vertrauensschutz (z. B. am 01.01.2004 arbeitslos) schon ab 60 in Anspruch nehmen - abschlagsfrei.
aberam 11.12.2007 | 16:14
Hauptsache erstmal alles was man nicht kennt als dumm und "BIld"-Leser abstempeln. Ich selbst habe diese Aufforderung zur Rentenantragstellung MIT Abschlägen bereits mehrmals in den Händen gehabt!
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