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Experten-Antwort

63+ und Minderung der Erwerbsfähigkeit

von Alice Pech23.07.2018 | 17:36
574 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe im vorigen Jahr die Rente für besonders langjährig Versicherte (63+x) in Anspruch nehmen dürfen und trotzdem in meinem erlernten Beruf (ohne Unterbrechung) weiterarbeiten können. Nun bin ich auf Grund eines schweren Arbeitsunfalls längerfristig arbeitsunfähig und bleibe vermutlich über meine Regelaltersgrenze hinaus erwerbsgemindert. Zur Zeit erhalte ich Verletztengeld, welches vom Anspruch her bis zur Regelaltergrenze nicht ausgeschöpft werden könnte. Meine Frage an die DRV-Experten ist, hat man auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65+x) noch einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungs- und/oder Verletztenrente? Wie sind die gesetzlichen Regelungen in diesem speziellen Fall? Besten Dank für fachlich fundierte Antworten.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 24.07.2018 | 17:43

Hallo Alice Pech,

nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen.

Bezüglich der Verletztenrente wenden Sie sich bitte an die zuständige Berufsgenossenschaft.

10 Antworten

Schadeam 23.07.2018 | 18:32
Wegen der Verletztenrente wenden Sie sich an die Berufsgenossenschaft. Als Altersrentner (bes. lang. Vers.)bekommen Sie doch die volle abschlagsfreie Rente, für was braucht es dann die Prüfung einer Erwerbsminderung? " Renten gibts nicht von der DRV.....:)
Wundetam 24.07.2018 | 12:06
Zitat von Alice Pech anzeigen
Wegen der Verletztenrente wenden Sie sich an die Berufsgenossenschaft. Als Altersrentner (bes. lang. Vers.)bekommen Sie doch die volle abschlagsfreie Rente, für was braucht es dann die Prüfung einer Erwerbsminderung? " Renten gibts nicht von der DRV.....:)
Guten Tag, gibt es keine weiteren gesetzlichen Regelungen für den Fall bzw. Ausfall der Fortführung der Erwerbstätigkeit im Korridor zwischen der Altersrente für besonders langjährige Versicherte (63+x) und der Regelaltersgrenze (65+x), außer der bekannten Hinzuverdienstregelungen? Das meine Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagfrei gezahlt wird ist mir bewusst. Meines Wissen wurde jedoch deren Höhe nicht bis zur Regelaltersgrenze (65+x) hochgerechnet, sondern nur bis zu deren Inanspruchnahme (63+x)? Über eine Expertenmeinung würde ich mich freuen.
Hallo, leider ist der Spielraum von gesetzlichen Regelungen im Korridor sehr begrenzt. Mfg
Alice Pecham 24.07.2018 | 11:59
Guten Tag, gibt es keine weiteren gesetzlichen Regelungen für den Fall bzw. Ausfall der Fortführung der Erwerbstätigkeit im Korridor zwischen der Altersrente für besonders langjährige Versicherte (63+x) und der Regelaltersgrenze (65+x), außer der bekannten Hinzuverdienstregelungen? Das meine Altersrente für besonders langjährig Versicherte abschlagfrei gezahlt wird ist mir bewusst. Meines Wissen wurde jedoch deren Höhe nicht bis zur Regelaltersgrenze (65+x) hochgerechnet, sondern nur bis zu deren Inanspruchnahme (63+x)? Über eine Expertenmeinung würde ich mich freuen.
chiam 24.07.2018 | 18:23
Die Zurechnungszeit („Hochrechnung“) bei einer Erwerbsminderungsrente ginge ohnehin nur bis zum Alter 62 plus 3 Monate.
W*lfgangam 24.07.2018 | 19:01
Ergänzend: Der Verletztenrentenanspruch ist vorrangig/in voller Höhe/auch bei einer schon laufenden Altersrente, und wird auch bis ans Lebensende erhalten bleiben - solange die leistungsbedingten Voraussetzungen dafür vorliegen. Es erfolgt aber eine Anrechnung auf die Altersrente, egal ob vorgezogene oder Regelalterente. Gruß w. PS: den Altersrentenanspruch können Sie nur verlieren, wenn Ihr Hinzuverdienst zu hoch gewesen wäre. Erst dann wäre als neuer Rentenantrag eine EM-Rente möglich gewesen ...einen 'Rückfall' aus Alters- in EM-Rente gibt es nicht. Nebenbei werden Sie vielleicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze noch einen Bonus aus der Beschäftigung erhalten, wenn die Altersrente ab 01.07.2017 begonnen hat - wenn der nicht gleich wieder im Rahmen der Anrechnung der Verletztenrente mit unter den Tisch fällt. Warten Sie den Bescheid der DRV einfach ab, ob/in welchem Umfang die Verletztenrente die Höhe der Altersrente beeinflusst.
egal (der erste)am 24.07.2018 | 19:55
Da der Versicherungsfall der eventuell zu zahlenden Verletztenrente offenbar nach dem Beginn der Altersrente eingetreten ist, erfolgt KEINE Anrechnung bei der Altersrente.
W*lfgangam 24.07.2018 | 21:01
...oops! Sollte ich mich da auf die Schelle wirklich 'verlesen' haben? Ich meine das/keine Anrechnung, nur für eine schon laufende EMRT gelesen zu haben - bei der Altersrente aber umgehend als Hinzuverdienst und Minderung im Rahmen der Bemessungsgrenzen zu erfolgen hat. Gruß w.
egal (der erste)am 25.07.2018 | 12:31
Alice Pecham 26.07.2018 | 15:37
Herzlichen Dank für die hilfreichen sachbezogenen Antworten.
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