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§ 71 Anrechnung der Ausbildungzeiten

von Pami06.08.2008 | 11:18
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1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Fragen beinhalten: Gesamtleistungsbewertung Grundbewertung Summe der Endgeltunkte für Beitragszeiten. meine Frage: Warum werden die mindest Entgeldpunkte der Ausbildung ( pro Monat 0,0833 = 36 x 0,0833 = 2,9988 Entgeldpunkte ) nicht sofort in die Summe der Entgeltpunkte übernommen und zur Berechnung der Monatsrente hinzugefügt. So das eine höhere Monatsrente auf dem Bescheid mitgeteilt wird. ( Es wird im Bescheid nur von Grundbewertung, Gesamtleistungsbewertung geschrieben aber warum die Punkte in der Monatsrente nicht Beigefügt werden, wird vom Versicherer nicht Erklärt ). MfG Pami

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Pami,

der Wert von 0,0833 Entgeltpunkten ist kein "Mindestwert", den Zeiten einer beruflichen Ausbildung tatsächlich erhalten. Deshalb kann dieser Wert auch nicht in die Summe Ihrer Entgeltpunkte einfließen.

Die Bewertung der Berufsausbildungszeiten mit 0,0833 Entgeltpunkten, die Sie in Ihrer Frage beschreiben, ist sozusagen ein fiktiver Schritt, um den sogenannten Gesamtleistungswert zu berechnen. Einzig und allein für diese Berechnung des Gesamtleistungswerts erhalten die Zeiten der Berufsausbildung 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat. Tatsächlich werden die Berufsausbildungszeiten anders bewertet. Der Gesamtleistungswert wiederum ist ein individueller Durchschnittswert an Entgeltpunkten, mit dem Ihre beitragsfreien Zeiten (z. B. Schulausbildung) und Ihre beitragsgeminderten Zeiten (z. B. Berufsausbildung) bewertet werden.

Nun stellt sich für Sie natürlich die Frage, welchen Wert Ihre Berufsausbildungszeiten denn nun erhalten. "Echte" Berufsausbildungszeiten erhalten mindestens 0,75 % Ihres soeben erwähnten Gesamtleistungswertes, höchstens aber 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat. Von diesem Entgeltpunktebetrag werden dann die Entgeltpunkte abgezogen, die die Berufsausbildungszeiten als normale Beschäftigungszeit erhalten haben. Die Differenz ist ein Entgeltpunktezuschlag für beitragsgeminderte Zeiten, welcher nun tatsächlich in die Summe Ihrer Entgeltpunkte einfließt. Zusätzlich zum Entgeltpunktewert, den die Berufsausbildung als normale Beitragszeit erhält. Die Entgeltpunkte, die die Berufsausbildung als normale Beschäftigungszeit erhält, finden Sie in der Anlage 3 Ihres Bescheids. Der Entgeltpunktezuschlag ist in der Anlage 4 des Bescheids dargestellt und zwar nach der Ermittlung des Gesamtleistungswerts, unter der Überschrift: "Bewertung beitragsgeminderter Zeiten".

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