Hallo Fragender
Zu Frage 1:
Bei den Befristungen, die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erfolgen, ist die Dauer des Anspruchs innerhalb des zeitlichen Rahmens von drei Jahren sowohl bei erstmaligen als auch bei erneuten Befristungen von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Regelmäßig wird die Dauer des Anspruchs anhand der Prognosen zum Gesundheitszustand festgestellt und ist individuell unterschiedlich. Da wir die Umstände des Einzelfalles nicht kennen, können wir über den Grund der Befristung für nunmehr 2 Jahren und 9 Monaten allenfalls mutmaßen.
Zu Frage 2:
Bei einem erneuten Weiterzahlungsantrag wird geprüft, ob weiterhin Erwerbsminderung vorliegt. Die Einschränkung des Leistungsvermögens in einem rentenrechtlich relevanten Ausmaß muss weiterhin auf nicht absehbare Zeit vorliegen. Entsprechend der Regelung des § 101 Abs. 1 SGB VI ist hierunter - in Abgrenzung zum (bloßen) Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung - ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten zu verstehen. Eine Befristung von unter 6 Monaten bei einem Antrag auf Weiterzahlung ist daher regelmäßig nicht zu erwarten.
Die Befristung ist aber auf insgesamt längstens neun Jahre - vom Rentenbeginn an gerechnet - beschränkt. Besteht die verminderte Erwerbsfähigkeit darüber hinaus, ist die Rente ohne Befristung weiter zu leisten. In die Berechnung der Gesamtdauer von neun Jahren sind nur Anspruchszeiträume einzubeziehen, die nahtlos aneinander anschließen. Das heißt, war die Erwerbsminderung zwischenzeitlich behoben, sind die Anspruchszeiträume nicht zusammenzurechnen. Entsprechendes gilt, wenn bei einer vollen Erwerbsminderung zwischenzeitlich der Anspruch von der Arbeitsmarktlage abhängig war. Die Frist von neun Jahren beginnt dann mit dem Absinken des Leistungsvermögens auf unter drei Stunden erneut.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung