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Experten-Antwort

9 Jahre befristete volle Erwerbsminderungsrente

von Fragender04.01.2022 | 08:19
3299 Ansichten
3 Antworten
Ich hab eine Frage zu der 9 Jahres Regel und dem Übergang von einer befristeten EMR zu einer dann unbefristetn EMR. Klar ist, dass nach durchgängiger 9 jähriger voller EMR (nicht nach Arbeitsmarktlage) und weiterhin bestehender voller Erwerbsminderung eine unbefristete EMR ausgestellt werden muss. Mein Fall stellt sich so dar . - 1. Antrag auf volle EMR auf 3 Jahre befristet. - 1. Weitergewährungsantrag ebenfalls auf 3 Jahre befristet. - 2. Weitergewährungsantrag wurde jetzt auf 2 Jahre und 9 Monate befristet. Zusammen gerechnet ergibt das nach Ablauf der jetzigen Befristung, eine Gesamtlaufzeit von 8 Jahren und 9 Monaten. Es fehlen also 3 Monate um dann die 9 Jahre zu erreichen, um beim nächsten Antrag und Feststellung der Erwerbsminderung (mit der leider gerechnet werden muss), dann zwingend die unbefristete EMR zu erhalten. Meine Frage ist jetzt, da ich leider keine Informationen dazu finden konnte, ob: 1. Ist eine Befristung von 2 Jahren und 9 Monaten üblich ist? (Ich kenne nur Fälle mit 2 oder 3 Jahren) 2. Ob ich für die fehlenden 3 Monate dann erst einen weitergewährungsantrag stellen muss und nach 3 Monaten, dann sofort wieder einen? Wie verhält sich so eine Konstellation in der Praxis. Ich habe jetzt das Gefühl, dass die Rentenversicherung unbedingt unter den 9 Jahren bleiben wollte, obwohl sich nichts Gesundheitlich geändert hat und ich vorher immer 3 Jahre Befristung bekommen habe. Eine bevorstehende Altersrente liegt nicht vor, diese ist noch weit entfernt. Über Praxisbezogene Informationen wäre ich sehr dankbar.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 05.01.2022 | 07:56

Hallo Fragender

Zu Frage 1:

Bei den Befristungen, die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erfolgen, ist die Dauer des Anspruchs innerhalb des zeitlichen Rahmens von drei Jahren sowohl bei erstmaligen als auch bei erneuten Befristungen von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Regelmäßig wird die Dauer des Anspruchs anhand der Prognosen zum Gesundheitszustand festgestellt und ist individuell unterschiedlich. Da wir die Umstände des Einzelfalles nicht kennen, können wir über den Grund der Befristung für nunmehr 2 Jahren und 9 Monaten allenfalls mutmaßen.

Zu Frage 2:

Bei einem erneuten Weiterzahlungsantrag wird geprüft, ob weiterhin Erwerbsminderung vorliegt. Die Einschränkung des Leistungsvermögens in einem rentenrechtlich relevanten Ausmaß muss weiterhin auf nicht absehbare Zeit vorliegen. Entsprechend der Regelung des § 101 Abs. 1 SGB VI ist hierunter - in Abgrenzung zum (bloßen) Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung - ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten zu verstehen. Eine Befristung von unter 6 Monaten bei einem Antrag auf Weiterzahlung ist daher regelmäßig nicht zu erwarten.

Die Befristung ist aber auf insgesamt längstens neun Jahre - vom Rentenbeginn an gerechnet - beschränkt. Besteht die verminderte Erwerbsfähigkeit darüber hinaus, ist die Rente ohne Befristung weiter zu leisten. In die Berechnung der Gesamtdauer von neun Jahren sind nur Anspruchszeiträume einzubeziehen, die nahtlos aneinander anschließen. Das heißt, war die Erwerbsminderung zwischenzeitlich behoben, sind die Anspruchszeiträume nicht zusammenzurechnen. Entsprechendes gilt, wenn bei einer vollen Erwerbsminderung zwischenzeitlich der Anspruch von der Arbeitsmarktlage abhängig war. Die Frist von neun Jahren beginnt dann mit dem Absinken des Leistungsvermögens auf unter drei Stunden erneut.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Vivoam 04.01.2022 | 08:42
Zu Frage 1: Einen Fall mit 2 Jahren und 9 Monaten kenne ich, denn ich bekam genau diese Befristung beim Erstantrag. Einen Sinn darin, bei mir auf genau 33 Monate (statt 24 oder 36 oder auch 30) zu befristen, kann ich bei mir nicht erkennen. Mit einer Entfristung kann es eher nichts zu tun haben und mit einer Altersrente auch nicht. (Mich trennen bei Befristungsende nur 18 Monate von der frühestmöglichen SB-Rente, da machen die 3 Monate keinen relevanten Unterschied.)
Wawelam 04.01.2022 | 09:34
Scheint tatsächlich so, als hätte die Rentenversicherung nochmals innegehalten und die Entscheidung über die Gewährung einer Dauerrente doch noch nicht getroffen. Vielleicht ist eine Verbesserung doch nicht ganz auszuschließen. Befristungstechnisch sind alle möglichen Zeiträume denkbar, von wenigen Monaten bis zu eben drei Jahren. Sie stellen vor Ablauf wie bisher einfach wie den Verlängerungsantrag.
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