Hallo Tinta,
ich fürchte, hier haben Sie etwas falsch verstanden. Es geht hierbei nicht darum, ob die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch vorliegen, sondern - wie bereits die Vorredner gesagt haben - welche Abschläge bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes zu erwarten sind.
Werden die Voraussetzungen für die jeweilige Rente erfüllt (bei Erwerbsminderungsrenten bspw. Wartezeit von 5 Jahren und innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge), besteht der Rentenanspruch.
Für die Berechnung der Rente ist zu beachten, dass ein verringerter Zugangsfaktor (Abschlag) einfließt. Dabei besagt der Grundsatz, dass für den Abschlag die Zeit vom 62. Lj bis 65. Lj berücksichtigt wird, also max. 3 Jahre. Ist der Versicherte bei Rentenbeginn der Erwerbsminderungsrente 61 Jahre alt, werden in der Rentenberechnung 10,8% Abschlag berücksichtigt. Eine Ausnahmeregelung (§ 77 Abs. 4 SGB VI) besagt, dass in dem Falle, dass der Versicherte 40 Jahre mit bestimmten Beitragszeiten vorweist, für die Berechnung des Zugangsfaktors die Zeit vom 60. Lj bis 63. Lebensjahr berücksichtigt wird. In unserem Falle käme der Versicherte, der bei Rentenbeginn 61 Jahre alt ist auf einen Abschlag vom 61.Lj bis 63. Lj (24 Kalendermonate oder 7,2%).
Und für diese Ausnahmeregelung (besondere Voraussetzungen) gibt es bis 2023 die Übergangsvorschrift des § 264d SGB VI - statt der geforderten 40 Jahre sind in der Übergangszeit von 2012 bis 2023 nur 35 Jahre mit den bestimmten BZ erforderlich.
Hiervon unabhängig (ganz anderes Thema) wurde die Altersgrenze für eine große Witwen- oder Witwerrente auf das 47. Lebensjahr angehoben. Aufgrund der Übergangsregelung des § 242a Abs. 5 SGB VI erfolgt diese Anhebung jedoch nur Schrittweise - je nach Todesjahr des Versicherten.
Im Zweifel sollten Sie sich auch nochmals in einer Auskunfts- und Beratungsstelle eines Rentenversicherungsträgers persönlich und individuell beraten lassen.