Ohne Vorliegen von Schwerbehinderung können Sie eine Altersrente frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Der Abschlag beträgt dann 10,2 %.
Liegt zum Rentenbeginn Schwerbehinderung vor, ist eine vorzeitige Inanspruchnahme mit 60 Jahren und 10 Monaten möglich. Der Abschlag beläuft sich auf 10,8 %.