Guten Tag Lilly,
laut § 88 Sozialgerichtsgesetz gilt, dass die Untätigkeitsklage
· bei einem Antrag mit fehlendem Bescheid ohne zureichende Grund nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit der Antragstellung zulässig ist
· bei einem Widerspruch mit fehlendem Bescheid ohne zureichende Grund nicht vor Ablauf von 3 Monaten zulässig ist.
Der bereits von anderen Forumteilnehmern gemachte Vorschlag, sich zuvor nochmals beim Rentenversicherungsträger schriftlich nach dem Sachstand bzw. der Ursache für die ausstehende Entscheidung zu erkundigen, kann nur dringend unterstützt werden.
Dabei könnte eine angemessen Frist für die Rückantwort gesetzt werden.
Denn vielleicht liegen in Ihrem Fall Gründe für die Bearbeitungsdauer vor, die der Rentenversicherungsträger nicht beeinflussen kann.
Ggf. können Sie in dieser Anfrage darauf hinweisen, dass Sie andernfalls über eine Untätigkeitsklage nachdenken.