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Experten-Antwort

Abbruch der LTA-Maßnahme wegen anderer Maßnahme, gibt es Zwischenübergangsgeld?

von Edith29.05.2020 | 15:42
434 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, ich bin seit Februar in einer - wegen Covid-19 recht chaotischen - Integrationsmaßnahme, bei er es vor allem darum ging zu sehen, ob ich umgeschult werden kann oder doch besser nicht. Ich bin derzeit in einem Praktikum und wurde vorgestern von meinem Rehaberater (DRV Niedersachsen) angerufen. Ihm wurde vom Berufsbildungswerk positives Feedback gegeben, ich bin umschulungsfähig, was mich persönlich mit meinen 48 Jahren doch schon sehr freut. Die Integrationsmaßnahme ist mir eigentlich bis Oktober genehmigt worden. Jetzt soll sie aber zu Gunsten einer Arbeitserprobung am lokalen Berufsförderungswerk abgebrochen werden - und zwar schon nächsten Freitag!!! Der früheste Termin für eine Arbeitserprobung ist nun aber erst Mitte Juli und den muss mein Berater noch abklären. Da ich vor der Maßnahme ausgesteuert aus dem Krankengeld war und auch keinen Anspruch auf ALG habe - habe ich nun bis zum Beginn der Arbeitserprobung Anspruch auf Zwischenübergangsgeld? Liebe Grüße

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Edith,

Alfred J. hat Ihre Frage bereits zutreffend beantwortet.

Demnach besteht ein Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes als Zwischenübergangsgeld nach § 71 SGB IX, wenn sich aus einer Leistung des Rentenversicherungsträges (hier: die abgebrochene Integrationsmaßnahme) ergibt, dass weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 SGB IX erforderlich sind (hier: die von Ihnen anvisierte Umschulung) und vor deren Beginn zunächst noch eine Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung (hier: die für Mitte Juli abgedachte Arbeitserprobung im BfW) durchgeführt wird.

Voraussetzung ist, dass bereits während der zuvor durchgeführten Leistung (hier: die abgebrochene Integrationsmaßnahme) der Übergangsgeldanspruch nach § 20 SGB VI gegeben war.

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5 Antworten

Hieram 29.05.2020 | 15:58
"Wird jedoch zunächst eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder eine sonstige Leistung zur Teilhabe, dann eine Berufsfindung/Arbeitserprobung und anschließend eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld" Aus dem Studientext Nr. 13 "Übergangsgeld" Ob "gegebenenfalls" auf diesen Fall zutrifft, kann sicher ein Experte nach dem Pfingstwochenende beantworten :)
Problematischam 01.06.2020 | 22:30
Hallo, also ich bin kein Fachmann für die rechtlichen Dinge. Aber warum um alles in der Welt unterbricht ein Kostenträger eine LTA-Maßnahme so kurzfristig und lässt Sie als Versicherte komplett im Regen stehen, wie es finanziell weiter geht? Das ist natürlich typabhängig, aber angenommen, sie würden aufgrund einer psychischen Erkrankung diese Maßnahme machen und würden - natürlich aus einem positiven Grund - einfach so innerhalb kürzester Zeit "rausgeworfen" werden... Wurde das Thema denn überhaupt vernünftig mit Ihnen besprochen? Wurden Ihnen Vor- und Nachteile genau erläutert? Ich kann hier nur dringend an Sie appellieren, mit Verweis auf die Gültigkeit Ihrer Zuweisung auf das reguläre Ende Ihrer Maßnahme zu bestehen mit der Option, "fließend" in die nächste Maßnahme zu gehen. Sollte die DRV Niedersachsen die Maßnahme offiziell widerrufen, ohne das Ihnen Zwischenübergangsgeld bewilligt wurde, würde ich den Rechtsweg einschlagen. Da Sie ja weder Anspruch auf Krankengeld oder ALG I zu haben scheinen, würden Sie ab nächsten Samstag direkt in Hartz IV abrutschen. Passen Sie auf sich auf!
Ähnlicham 02.06.2020 | 17:20
Nachfrage:Eine Arbeitserprobung ist aber immer noch keine LTA sondern gehört zum Verwaltungsakt?
Alfred J.am 02.06.2020 | 13:59
Zitat von Problematisch anzeigenausblenden
Panikmache können Sie gut, oder? Zum Thema: Sie sollten sich da wenig Sorgen machen. Nur, warum macht man eine Integrationsmaßnahme zur Prüfung der Umschulungsfähigkeit? Steht denn durch die Maßnahme ein konkreter Berufswunsch fest? Warum muss dann überhaupt noch eine Arbeitserprobung gemacht werden? Sehr kurios, aber in Zeiten von Corona ist wohl so einiges möglich Laut dem Rundschreiben der DRV zu dem Thema heißt es: "Sind nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich und wird vor deren Beginn zunächst eine Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobungdurchgeführt, so besteht dennoch zunächst bis zum Ende der Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung ein Anspruch auf Zwischenübergangsgeld" Sie sehen also, diese Regelung gilt eigentlich nur nach einer Leistung zur medizinischen, nicht beruflichen Rehabilitation. Allerdings steht in den aktuellen Studientexten der DRV - also dem verbindlichen Unterrichtsmaterial für alle Lehrer und Ausbilder der DRV: "Wenn zwischen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer sonstigen Leistung zur Teilhabe oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Abklärung der beruflichen Eignung (Berufsfindung) oder Arbeitserprobung durchgeführt wird, ist der Anspruch auf Zwischen-Übergangsgeld bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gegeben. Das Zwischen-Übergangsgeld wird dann auch für die Dauer der Berufsfindung/Arbeitserprobung gezahlt." und im Abschnitt davor: "Bei Abschluss der vorangegangenen Leistung muss die Notwendigkeit einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben feststehen. Das heißt, dass eine Weiterzahlung des Übergangsgeldes nur dann in Betracht kommt, wenn der Rentenversicherungsträger spätestens bei Abschluss der vorherigen Leistung von der Notwendigkeit einer (weiteren) Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgehen muss." Fast man diese beiden Passagen zusammen, ergibt sich folgendes Gesamtbild: Da ihr Kostenträger vor dem Abschluss (auch der "Abbruch" ist formal ein Abschluss) der Maßnahme die Notwendigkeit einer weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (nämlich der von Ihnen genannten Umschulung) erkannt hat, befinden Sie sich damit ab Samstag zwischen zwei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auch wenn Sie nun zunächst eine Arbeitserprobung machen sollen, gilt dennoch "zwischen den Leistungen", ergo Zwischenübergangsgeld muss gezahlt werden, sogar während der Arbeitserprobung. Allerdings gilt auch: "Steht aber nach einer vorgeschalteten Berufsfindung/ Arbeitserprobung fest, dass keine qualifizierten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt werden, ist Zwischen-Übergangsgeld nach § 7 1 Abs. 1 SGB IX nur bis zum Ende der Berufsfindung/ Arbeitserprobung zu zahlen" Aber bis zum Ende der Arbeitserprobung steht Ihnen nach meiner Sicht Übergangsgeld zu. Eine Arbeitslosmeldung müsste nach den geltenden Vorschriften der DRV ebenfalls nicht erfolgen, da: "Beträgt die Zeit zwischen dem Ende der Leistung zur medizinischen Rehabilitation, der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstigen Leistung zur Teilhaben und dem Beginn der (weiteren) Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht mehr als sechs Wochen, ist auf die Arbeitslosenmeldung des Versicherten zu verzichten. Für diesen kurzen Zeitraum wird unterstellt, dass dem Versicherten eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann." Da sich all diese Informationen auf die offizielle Gesetzgebung und offizielle Deokumente der Deutschen Rentenversicherung (Studientexte, Runfschreiben) beziehen, sollten Sie keine Bedenken haben. Ein klärender Anruf in der Leistungsabteilung (nicht jeder Rehaberater kennt sich gut im Leistungsrecht aus) sollte auch Ruhr bringen. Einen schönen Tag noch.
Alfred J.am 03.06.2020 | 00:32
Richtig! In diesem Fall liegt die Arbeitserprobung zwischen zwei (zu erwartenden ist hier das Wort der Stunde) LEitsungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dabei geht es vor allem darum, dass auch während der Arbeitserprobung das Übergangsgeld nach 71 SGB IX weiter zu zahlen ist. Hierzu auch ein Rechtskommentar aus dem Schell: "Rz. 22 Besteht der Anspruch auf Übergangsgeld, weil der Versicherte nebenher kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen kann, ist dieser Anspruch auf die Zeit der aktiven Teilnahme an der Arbeitserprobung bzw. Abklärung der beruflichen Eignung begrenzt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob Zwischen-Übergangsgeld zu zahlen ist, wenn vor der Arbeitserprobung/Abklärung der beruflichen Eignung eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchgeführt wurde. Diese Frage ist zu bejahen, wenn dem Grunde nach in der Zukunft eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben noch notwendig wird, um das Rehabilitations-/Teilhabeziel zu erreichen (vgl. § 71 Abs. 1). In diesen Fällen besteht zunächst bis zum Ende der Abklärung der beruflichen Eignung und Arbeitserprobung ein Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes." Damit sollten alle Fragen zu diesem Fall rechtsfest geklärt sein. Es ist aber dringend zu empfehlen, über leistungsrechtliche Fragen direkt mit dem Rehateam in der Zentrale zu sprechen. Leider bekommen viele Rehaberater*Innen schon beim Wort "Zwischenübergangsgeld" Schaum vorm Mund und Schweißausbrüche :)
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