Guten Morgen,
der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fach oder Hochschule beziehungsweise die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist von Ihrem 17. Geburtstag an eine Anrechnungszeit. Einen Abschluss müssen Sie nicht nachweisen. Maximal können aber nur insgesamt acht Jahre bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
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Zur Klärung des Sachverhalts, ob die Zeit der Weiterbildung als Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden kann, stellen sie einen Antrag auf Kontenklärung beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Diesen Antrag können sie im Internet über unsere Online-Dienste stellen. Diese finden Sie unter www. deutsche-rentenversicherung.de gleich auf der Startseite. Mit Hilfe des Stichwortes „Formularsuche“ können Sie sich hier die Antragsvordrucke auch ausdrucken oder bestellen. Selbstverständlich erhalten Sie die Antragsunterlagen auch, wenn Sie uns ein kurzes Schreiben senden oder wenn Sie uns anrufen. Unser Servicetelefon erreichen Sie unter 0800 1000 4800.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung