Hallo Joachim,
Ihre fachschulische Ausbildung muss durch Zeugnisse bzw. eine Schulbescheinigung belegt werden. Darüber hinaus muss die Fachschule mehr als 20 Stunden wöchentlich umfassen. Auf die Form der Ausbildung kommt es hierbei nicht an (z.B. Abendschule). Neben der Anwesenheitszeit an der Ausbildungsstätte sind auch die objektiv erforderliche häusliche Vorbereitungszeit und der zeitliche Aufwand für die Schulwege zu berücksichtigen.
Da Ihre schulische Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit durchgeführt wurde, kann eine Anrechnungszeit nur entstehen, wenn der Zeitaufwand für die Ausbildung den für die versicherte Beschäftigung übersteigt. Neben einer Vollzeitbeschäftigung kommt eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung grundsätzlich nicht in Betracht.
Die Anrechenbarkeit kann durch die Rentenversicherung überprüft werden. Zur Anrechnung kann es jedoch nur kommen, wenn sich ggü. der damaligen Feststellung Änderungen ergeben haben (z.B. nunmehr Zeugnisse vorliegen).
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