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Experten-Antwort

Abendschule nach Vollzeitjob

von Joachim10.08.2022 | 15:06
1329 Ansichten
4 Antworten
Hallo, ich beziehe volle Erwerbsminderungsrente. Während ich berufstätig war, habe ich 3 Jahre eine Abendschule besucht. Jetzt versuche ich diese Zeiten anerkennen zu lassen. Als ich die Erwerbsminderungsrente beantragt habe, habe ich versucht die Zeiten geltend zu machen, aber sie wurde nicht anerkannt. Gesundheitlich war ich nicht in der Lage, die Angelegenheit weiter durchzuführen? Nun meine Fragen: Wenn die Abendschule anerkannt wird, wieviel Jahre wird nachgezahlt? Kann ich die damalige Ablehnung noch anfechten (ca. 12 Jahre her)

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 11.08.2022 | 09:58

Hallo Joachim,

Ihre fachschulische Ausbildung muss durch Zeugnisse bzw. eine Schulbescheinigung belegt werden. Darüber hinaus muss die Fachschule mehr als 20 Stunden wöchentlich umfassen. Auf die Form der Ausbildung kommt es hierbei nicht an (z.B. Abendschule). Neben der Anwesenheitszeit an der Ausbildungsstätte sind auch die objektiv erforderliche häusliche Vorbereitungszeit und der zeitliche Aufwand für die Schulwege zu berücksichtigen.

Da Ihre schulische Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit durchgeführt wurde, kann eine Anrechnungszeit nur entstehen, wenn der Zeitaufwand für die Ausbildung den für die versicherte Beschäftigung übersteigt. Neben einer Vollzeitbeschäftigung kommt eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung grundsätzlich nicht in Betracht.

Die Anrechenbarkeit kann durch die Rentenversicherung überprüft werden. Zur Anrechnung kann es jedoch nur kommen, wenn sich ggü. der damaligen Feststellung Änderungen ergeben haben (z.B. nunmehr Zeugnisse vorliegen).

3 Antworten

Klugpuperam 10.08.2022 | 15:28
Es ist anzunehmen, dass der Zeitaufwand für die Beschäftigung gegenüber der Abendschule überwog, damit wäre die Ablehnung gerechtfertigt.
Valzuun am 10.08.2022 | 15:33
Die Anerkennung einer Schulzeit kommt nur in Frage, wenn diese Ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hat. Bei einer Abendschule ist dies eher selten der Fall, aber nicht ausgeschlossen. Sie können die damalige Entscheidung -ohne irgendwelche Fristen- überprüfen lassen um die Zeit ggf. in Zukunft berücksichtigt zu bekommen.
W°lfgangam 10.08.2022 | 20:32
Ergänzend: der zeitliche Umfang für die Abendschule betrug mind. 20 Wochen-Std. (bestimmt möglich) - UND war damit HÖHER, als für die tgl. Arbeitszeit (Vollzeit = 40 Std.)??? ...nur dann wäre eine Anrechnung möglich, was noch gar nichts über die parallele Wertigkeit aus diversen Gründen der Rentenberechnung aussagt! @Joachim: das können Sie knicken, hat keinen Nutzen, sich mit der bereits früher erfolgen Ablehnung nochmal auseinanderzusetzen. Die Ablehnungsgründe stehen bereits in dem vor 12 Jahren erteilten Bescheid drin - und gelten heute immer noch. Gruß w.
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