Hallo Gerhard,
da aus einer Abfindung keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden, erhöht diese auch nicht die zu erwartende Rente aus der Rentenversicherung.
Hinsichtlich der möglichen Anrechnung der Abfindung auf den Arbeitslosengeldanspruch (Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld) sollten Sie sich direkt an Ihre zuständige Agentur für Arbeit wenden.