Da der maßgebende Bemessungszeitraum, der der Übergangsgeldzahlung zugrunde liegt, der letzte abgerechnete Monat vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bzw. vor Beginn der Teilhabe am Arbeitsleben ist, wirkt sich die danach erfolgende Zahlung der Abfindung (aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Herbst) auf die Übergangsgeldberechnung nicht aus.
Auch wird das Übergangsgeld nicht auf eine bereits lfd. Übergangsgeldzahlung angerechnet, zumal es sich dabei nicht um eine Leistung aufgrund eines lfd. Arbeitsverhältnisses, sondern um eine Zahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses handelt.