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Experten-Antwort

Abfindung bei Witwenrente

von Doro-thee28.03.2018 | 14:21
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Hallo,ich beziehe die große Witwenrente und bekomme nach einer Betrieblichen Kündigung ( durch Schliessung der Finale) eine Abfindung wird diese angerechnet auf die Witwenrente. Wieviel wird angerechnet und wann muss ich das angeben. Vielen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Doro-thee,

Entlassungsentschädigungen/Abfindungen werden vom Arbeitgeber im Allgemeinen als einmalige Leistung erbracht. Sie setzen sich regelmäßig aus einer Abgeltung für den Verlust von Arbeitsentgelt (‘Arbeitsentgeltanteil’) und einer Entschädigung für den Verlust sozialer Besitzstände (‘sozialer Anteil’) Nur der ‘Arbeitsentgeltanteil’ der Entlassungsent-schädigung/Abfindung ist ggf. als dem Arbeitsentgelt vergleichbare Leistung zu berücksichtigen; der ‘soziale Anteil’ stellt kein Einkommen zur Anrechnung auf die Witwenrente dar.

Aus dem ‘Arbeitsentgeltanteil’ wird - unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 158 SGB III (Vorschriften für die Arbeitsagentur) - ein sogenannter Ruhenszeitraum errechnet, für den das bisher berücksichtigte Einkommen (Arbeitsentgelt) weiterhin als Einkommen zugrunde gelegt wird. Dieser Ruhens-zeitraum beträgt längstens ein Jahr.

Ist das Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden, ist die (gesamte) Entlassungsentschädigung / Abfindung nicht als Einkommen bei der Rente wegen Todes zu berücksichtigen.

Wurde die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten, zahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld ohne Ruhen nach § 158 Abs. 1 und 2 SGB III; in diesem Fall hat die Entlassungsentschädigung/Abfindung nur ‘soziale Anteile’, sodass sich kein vergleichbares Einkommen ergibt.

Die Ruhensfolge tritt somit nur dann ein, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die von Seiten des Arbeitgebers einzuhaltende Kündigungsfrist nicht eingehalten worden ist. Die Kündigungsfrist beginnt bei Vereinbarungen über das Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Tag der Aufhebungsvereinbarung.

Ergibt sich aus der Entlassungsentschädigung / Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das anzurechnende Einkommen, ist entsprechend dem von der Agentur für Arbeit mitgeteilten Ruhenszeitraum des Arbeitslosengeldes nach § 158 SGB III das bisherige berücksichtigte Einkommen (Arbeitsentgelt) weiterhin als Einkommen zugrunde zu legen. Im Anschluss an den Ruhenszeitraum setzt regelmäßig die Zahlung des Arbeitslosengeldes ein.

Von dem Zeitpunkt an, zu dem Arbeitslosengeld gezahlt wird, ist als laufendes Einkommen allein das Arbeitslosengeld (sofern keine weiteren Einkünfte erzielt werden) zu berücksichtigen.

Erfolgt keine Arbeitslosenmeldung oder erfolgt diese zu spät, ermittelt der Rententräger den Ruhenszeitraum selber.

Eine Besonderheit ergibt sich noch, wenn Sie die Witwenrente nach "neuem Hinterbliegenenrecht" beziehen: Sollten Sie Ihre Abfindung anlegen, sind evtl. Zinseinkünfte daraus u. U. ebenfalls anzurechnen.

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4 Antworten

Doroam 28.03.2018 | 15:12
Jeder Euro wird angerechnet und du musst sofort das angeben. Somit bleibt dir von der Abfindung wenig übrig. Mfg
Doro-theeam 28.03.2018 | 16:33
Hallo,ich beziehe die große Witwenrente und bekomme nach einer Betrieblichen Kündigung ( durch Schliessung der Finale) eine Abfindung wird diese angerechnet auf die Witwenrente. Wieviel wird angerechnet und wann muss ich das angeben. Vielen Dank
Jeder Euro wird angerechnet und du musst sofort das angeben. Somit bleibt dir von der Abfindung wenig übrig. Mfg
Ich möchte gern von einem Experten die Meinung hören und nicht von igendwen
Jonnyam 28.03.2018 | 16:39
Bin zwar nicht der Experte der DRV, finde aber diesen Text in einer Arbeitsanweisung Ist das Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden, ist die (gesamte) Entlassungsentschädigung/Abfindung nicht als Einkommen bei der Rente wegen Todes zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kommt es auch an, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Urteil beendet wurde.
Doro-theeam 29.03.2018 | 11:18
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung
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