Hallo,
welches Prozedere meinen Sie? Ich nehme an es geht um die Einkommensanrechnung.
Hier läßt sich nur soviel sagen, dass Abfindungen in der Regel nicht als Arbeitsentgelt zählen und damit nicht sozialversicherungspflichtig sind und somit auch nicht als Arbeitsentgelt angerechnet werden. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder der §§ 111, 112 und 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als 'Abfindung' bezeichnet (zBsp. Urlaubsabgeltung), stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor.
Mit freundlichen Grüßen