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Experten-Antwort

Abfindung in mehreren Raten sozialversicherungsfrei

von Michaela25.07.2019 | 12:15
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Guten Tag, ist eine Abfindung, bei welcher bereits im Abfindungsvertrag die Auszahlung bzw. Fälligkeit über 5 Teilbeträge in 5 Jahren vereinbart wurde, gemäß §9,10 KSchG sozialversicherungsfrei? Könnte man diese Beträge auch auf 10 Jahre verteilen? Das sie dann voll steuerpflichtig wären, weiß ich. Es geht mir nur um die Frage, wie bei gleichzeitigem Bezug einer Erwerbsminderungsrente, diese Zahlungen behandelt werden: 1. Sind die Zahlungen sozialversicherungspflichtig? 2. Werden sie auf die EM-Rente angerechnet? Die Gesamtabfindung gemäß § 9,10 KSchG wäre bereits im Vertrag vereinbart und die Fälligkeiten auch. Vielen Dank für Ihre Auskunft.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Echte Abfindungen, also Abfindungen als Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind sozialversicherungsfrei, weil es sich dabei nicht um Arbeitsentgelt handelt. Aus diesem Grund ist die Abfindung auch nicht als Hinzuverdienst auf eine Erwerbsminderungsrente anzurechnen.

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6 Antworten

DRVam 25.07.2019 | 12:48
Eine Abfindung nach §§9,10 KschG gilt nicht als Hinzuverdienst und wird daher nicht auf die Rente angerechnet.
Michaelaam 25.07.2019 | 18:35
Es ging mir darum, ob dies auch noch gilt, wenn die Abfindung über 5 Jahre bzw. 10 Jahre einmal jährlich (also in 5 bzw. 10 Raten) ausgezahlt wird. Danke für Ihre Antwort.
Michaelaam 25.07.2019 | 18:56
Ein Betriebsprüfer könnte es als unwiderrufliche Freistellung interpretieren und somit Sozialversicherungsbeiträge festsetzen.
Michaelaam 25.07.2019 | 18:57
Wo ist der Unterschied?
Michaleaam 25.07.2019 | 18:34
25.07.2019, 13:46 Zitieren Experten-Antwort Echte Abfindungen, also Abfindungen als Entschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind sozialversicherungsfrei, weil es sich dabei nicht um Arbeitsentgelt handelt. Aus diesem Grund ist die Abfindung auch nicht als Hinzuverdienst auf eine Erwerbsminderungsrente anzurechnen. Es ging mir darum, ob dies auch noch gilt, wenn die Abfindung über 5 Jahre bzw. 10 Jahre einmal jährlich (also in 5 bzw. 10 Raten) ausgezahlt wird. Danke für Ihre Antwort.
Alba1508am 01.08.2019 | 14:06
Wie bereits richtig ausgeführt, stellt eine Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Für die gesetzliche Rentenversicherung existiert diese Einnahme daher nicht, so dass sie auch zu keiner Anrechnung als Hinzuverdienst führen kann. Unabhängig, wann die Abfindung gezahlt wird (Einmalig oder in Raten). Eine Berücksichtigung als unwiderrufliche Freistellung ist wegen der in diesem Zusammenhang bestehenden Kündigung ausgeschlossen.
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