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Experten-Antwort

Abfindung nach ATZ öffentl. Dienst

von Jutta Sch. 14.09.2016 | 19:17
1738 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Abend, eine Frage zu Abfindung nach ATZ im öffentl.-Dienst. Im Vertrag steht, Abschlag je 0,3% pro Monat Abfindung in Höhe von 5% des letzten Bruttolohnes. Ist das der letzte Bruttolohn vor der ATZ in 2008? Grundbrutto ohne Zulagen? Ich werde 7 Mon. also 2,1% Abschlag haben. Das Grundbrutto war damals 2300 Euro. Danke für Info.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jutta,

Ihre Frage ist arbeitsrechtlicher Natur und kann daher von den Rentenexperten nicht verlässlich beantwortet werden. Am besten Sie wenden sich an die Personalabteilung Ihrer Behörde.

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13 Antworten

W*lfgangam 14.09.2016 | 19:51
Hallo Jutta Sch. es ist das aktuelle "Voll"-Brutto, genau wie dieses ja auch Monat für Monat für das ATZ-Entgelt mit Aufstockungsbetrag Grundlage ist. Zulagen? ...keine Ahnung, ich tippe mal nein - sonst stünde das im Tarifvertrag drin. Arbeitgeber fragen, der macht eine Fiktivberechnung mit Nettoauszahlungsbetrag. Gruß w.
Meieram 14.09.2016 | 20:37
Hallo Jutta, § 5 Abs. 7 TV ATZ ist hier eindeutig. Die 5 % beziehen sich auf das Tabellenentgelt zuzüglich der ständigen, in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei dem ursprünglichen Beschäftigungsumfang (also z.B. Vollzeit) zugestanden hätte. me
Jutta Sch. am 14.09.2016 | 22:17
Danke, also bei 2000 Brutto, 700 Euro Abfindung Brutto, bleiben ca. 500 Netto, sollte so meine Rechnung stimmen.
Jutta Sch. am 15.09.2016 | 10:07
Gerade dahin werde ich mich nicht mehr melden.
Jutta Sch. am 15.09.2016 | 10:24
Sollte sich jemand damit auskennen, stimmt meine Berechnung so in etwa? 5 von 100 je Monat Abschlag da kommt nicht viel raus.
Jutta Sch. am 15.09.2016 | 15:35
Mir geht es darum, sollte diese Abfindung so wenig sein, werde ich mir für 7 Monate Arbeit suchen und ohne Abschlag in Rente gehen.
Meieram 15.09.2016 | 19:31
Hallo nochmal, etwas höher als 700 Euro brutto wird die Abfindung schon sein. Nämlich 35 % des Tabellenentgelts, welches ohne ATZ beim Ausscheiden zugestanden hätte. Das "Grundbrutto" von 2300 Euro dürfte sich ja seit 2008 nennenswert erhöht haben (allg. Tariferhöhungen, gg. auch ind. Stufenaufstiege). Realistisch erscheint eine Abfindung von ca. 1000 Euro. Die Abfindung kann und soll natürlich nicht den lebenslangen Rentenabschlag ausgleichen. Ob es sich lohnt den Rentenbeginn zu verschieben, ist eine ganz andere Frage, die mit der ATZ-Abfindung nichts zu tun hat. Denn m.E. steht die Abfindung auf jeden Fall zu, also auch, wenn der Rentenabschlag nicht wirksam wird. me
Jutta Sch. am 15.09.2016 | 19:49
Danke für die Info., das ist mir neu, wenn ich 7 Monate später in Rente gehe bekomme ich doch diese Abfindung. Da werde ich doch noch Info. anfordern müssen. Das wurde auch noch nie in diesem Forum gesagt.
W*lfgangam 15.09.2016 | 20:40
Zitat von Meier anzeigen
Meier schrieb

@W*lfgang

Großer Meister, warum denn gleich so bösartig. Ich kenne mich schon etwas im Tarifbereich des ÖD aus. Zum ATG und zum TV ATZ ist auch genug Papier beschrieben worden. Im o.g. Paragrafen heißt es mit gutem Grund "Abfindung, wenn ein Rentenabschlag zu ERWARTEN ist" und nicht etwa wenn er tatsächlich stattfindet. Damit sollen AN vor dem Vertragsschluss für ein frühes Ausscheiden motiviert werden. Irgendwelche Minderungs- oder Anrechnungsvorschriften bzgl. der Abfindung enthält der TV nicht. Außerdem kann der Ansatz "Abfindung nur gegen Rentenbescheid" zu nicht ordentlich lösbaren Konflikten führen; nur 2 Beispiele:

1. Jutta nimmt die vorgegezogene Rente in Anspruch und kassiert die Abfindung. Erst im zweiten Bezugsmonat nimmt sie eine Tätigkeit auf und erzielt ein über den Hinzuverdienstgrenzen liegendes Einkommen. Die Rente wird nicht weiter gezahlt. Was nun mit der Abfindung, als Strafe für die Arbeitsaufnahme zurückzahlen?? Wenn ja, wieviel davon? Wenn ja Rechtsgrund? Berufsfreiheit??

2. Jutta entschließt sich, den Rentenabschlag durch eine Beitragszahlung (nur aus eigenem Vermögen) auszugleichen, z.B. auch erst nach Rentenbeginn. Geht ihr dann der Abfindungsanspruch verloren oder soll sie die schon erhaltene Abfindung dafür zurückzahlen?? Was bitte wäre hierfür der Rechtsgrund?

Toll war auch der Hinweis auf die Berechnungsnöte der PA. Der AG benötigt den Rentenbescheid überhaupt nicht. Er ist nämlich gehalten, vor Abschluss des Altersteilzeitvertrags eine verbindliche Auskunft zum Rentenbeginn einholen und sich vorlegen zu lassen. Er kennt den Abschlagssatz also sehr früh. Muss er auch, schließlich ist für die Abfindung alsbald eine bezifferte Rückstellung zu bilden (falls nicht kameralistisch gewirtschaftet wird).

Überzeugt?

@Jutta

Der Einsatz sollte eine Anfrage bei der Gewerkschaft oder einem RA wert sein.

me

Hallo Meier, eine Abfindung TVÖD kann nur aus einer Rente _mit_ Abschlag errechnet werden/zustehen - Rente ohne Abschlag = keine Abfindung. Wäre interessant zu wissen, woher Sie Ihre Erkenntnis haben ...im Rentenbescheid ist dann nämlich keine Kürzung/Abschlag mehr enthalten - wie das die PA bei Null-Abschlag in Abfindung umsetzten soll?! ...aber, jetzt kommt Ihre 'große Std. der Offenbarung' ;-) Gruß w.
W*lfgangam 15.09.2016 | 20:47
Jutta Sch., siehe vorherigen Beitrag. Gruß w. PS: Meier hat von der Materie nicht so ganz die große 'Ahnung', meine Einschätzung - Stochern im Walde eben /nicht Betroffener /ohne die relevanten Information ...hmm, Herz1952-Fake, stecken Sie dahinter? ;-) ...
Meieram 16.09.2016 | 21:01
@W*lfgang Großer Meister, warum denn gleich so bösartig. Ich kenne mich schon etwas im Tarifbereich des ÖD aus. Zum ATG und zum TV ATZ ist auch genug Papier beschrieben worden. Im o.g. Paragrafen heißt es mit gutem Grund "Abfindung, wenn ein Rentenabschlag zu ERWARTEN ist" und nicht etwa wenn er tatsächlich stattfindet. Damit sollen AN vor dem Vertragsschluss für ein frühes Ausscheiden motiviert werden. Irgendwelche Minderungs- oder Anrechnungsvorschriften bzgl. der Abfindung enthält der TV nicht. Außerdem kann der Ansatz "Abfindung nur gegen Rentenbescheid" zu nicht ordentlich lösbaren Konflikten führen; nur 2 Beispiele: 1. Jutta nimmt die vorgegezogene Rente in Anspruch und kassiert die Abfindung. Erst im zweiten Bezugsmonat nimmt sie eine Tätigkeit auf und erzielt ein über den Hinzuverdienstgrenzen liegendes Einkommen. Die Rente wird nicht weiter gezahlt. Was nun mit der Abfindung, als Strafe für die Arbeitsaufnahme zurückzahlen?? Wenn ja, wieviel davon? Wenn ja Rechtsgrund? Berufsfreiheit?? 2. Jutta entschließt sich, den Rentenabschlag durch eine Beitragszahlung (nur aus eigenem Vermögen) auszugleichen, z.B. auch erst nach Rentenbeginn. Geht ihr dann der Abfindungsanspruch verloren oder soll sie die schon erhaltene Abfindung dafür zurückzahlen?? Was bitte wäre hierfür der Rechtsgrund? Toll war auch der Hinweis auf die Berechnungsnöte der PA. Der AG benötigt den Rentenbescheid überhaupt nicht. Er ist nämlich gehalten, vor Abschluss des Altersteilzeitvertrags eine verbindliche Auskunft zum Rentenbeginn einholen und sich vorlegen zu lassen. Er kennt den Abschlagssatz also sehr früh. Muss er auch, schließlich ist für die Abfindung alsbald eine bezifferte Rückstellung zu bilden (falls nicht kameralistisch gewirtschaftet wird). Überzeugt? @Jutta Der Einsatz sollte eine Anfrage bei der Gewerkschaft oder einem RA wert sein. me
W*lfgangam 17.09.2016 | 15:24
Zitat von Meier anzeigen
Meier schrieb

@W*lfgang

Großer Meister, warum denn gleich so bösartig. Ich kenne mich schon etwas im Tarifbereich des ÖD aus. Zum ATG und zum TV ATZ ist auch genug Papier beschrieben worden. Im o.g. Paragrafen heißt es mit gutem Grund "Abfindung, wenn ein Rentenabschlag zu ERWARTEN ist" und nicht etwa wenn er tatsächlich stattfindet. Damit sollen AN vor dem Vertragsschluss für ein frühes Ausscheiden motiviert werden. Irgendwelche Minderungs- oder Anrechnungsvorschriften bzgl. der Abfindung enthält der TV nicht. Außerdem kann der Ansatz "Abfindung nur gegen Rentenbescheid" zu nicht ordentlich lösbaren Konflikten führen; nur 2 Beispiele:

1. Jutta nimmt die vorgegezogene Rente in Anspruch und kassiert die Abfindung. Erst im zweiten Bezugsmonat nimmt sie eine Tätigkeit auf und erzielt ein über den Hinzuverdienstgrenzen liegendes Einkommen. Die Rente wird nicht weiter gezahlt. Was nun mit der Abfindung, als Strafe für die Arbeitsaufnahme zurückzahlen?? Wenn ja, wieviel davon? Wenn ja Rechtsgrund? Berufsfreiheit??

2. Jutta entschließt sich, den Rentenabschlag durch eine Beitragszahlung (nur aus eigenem Vermögen) auszugleichen, z.B. auch erst nach Rentenbeginn. Geht ihr dann der Abfindungsanspruch verloren oder soll sie die schon erhaltene Abfindung dafür zurückzahlen?? Was bitte wäre hierfür der Rechtsgrund?

Toll war auch der Hinweis auf die Berechnungsnöte der PA. Der AG benötigt den Rentenbescheid überhaupt nicht. Er ist nämlich gehalten, vor Abschluss des Altersteilzeitvertrags eine verbindliche Auskunft zum Rentenbeginn einholen und sich vorlegen zu lassen. Er kennt den Abschlagssatz also sehr früh. Muss er auch, schließlich ist für die Abfindung alsbald eine bezifferte Rückstellung zu bilden (falls nicht kameralistisch gewirtschaftet wird).

Überzeugt?

@Jutta

Der Einsatz sollte eine Anfrage bei der Gewerkschaft oder einem RA wert sein.

me

Hallo Meier, nein ;-), aber interessante Informationen von Ihnen. > Im o.g. Paragrafen heißt es mit gutem Grund "Abfindung, wenn ein Rentenabschlag zu ERWARTEN ist" und nicht etwa wenn er tatsächlich stattfindet. Aha, also wird die Abfindung bereits bei ATZ-Vereinbarung geleistet und nicht erst, wenn der Abfingungsbehaftete Rentenbescheid vorgelegt wird? ...und der dann den erwarteten Abschlag gar nicht enthält – ich muss mal mit meiner PA reden, warum die den mal 'erwarteten' Abschlag bei einer jetzt ungekürzten Rente nicht mehr in Abfindungszahlung umsetzen ;-) zu 1.: Beide Vertragsparteien erfüllen Ihre Bedingungen zum Zeitpunkt des Rentenbeginns/1. Monat – wo ist da das Problem, was Jutta im 2. Monat macht? Die gekürzten EP sind auch mind. für 2 Jahre Bestandteil einer Folgerente …hätte man die Tarifvereinbarungen ATZ vielleicht 'schärfer' formulieren sollen :-) zu 2.: eine Ausgleichszahlung nach Rentenbeginn ist nutzlos/unzulässig. Vor Rentenbeginn – ja, dann hat Sie eben keinen Abschlag mehr/worauf soll die Abfindungszahlung dann rechtlich fußen …auf halbgarem/'unreifem' Tarifgeschwätz? > Der AG benötigt den Rentenbescheid überhaupt nicht. Er ist nämlich gehalten, vor Abschluss des Altersteilzeitvertrags eine verbindliche Auskunft zum Rentenbeginn einholen und sich vorlegen zu lassen. Kenne ich von meinen großen AG vor Ort. Allerdings sind diese Auskünfte so nutzlos wie rechnerisch nur als Anhaltspunkt zu werten/Dynamik wurde bei anschließenden Zusatzverträgen ja nicht mal einkalkuliert ;-) – inzwischen verzichtet er darauf … > vor Abschluss des Altersteilzeitvertrags eine verbindliche Auskunft zum Rentenbeginn einholen Halten Sie sich fest: diese Auskunft ist unverbindlich, da kann der größte Blödsinn drin stehen – weswegen ja auch schon einige ATZ-Fälle der Vergangenheit dann plötzlich 'gecracht' sind ...Pech eben für beide Seiten, AN und AG, der sich 'blind' darauf verlassen hat, statt individuelle Kontrolle – unter Beteiligung der rentenberatenden Stellen – vorzunehmen/was sich vor Ort sehr verbessert hat! (Scheiß Mehrarbeit eben ;-) Gruß w. PS: ich denke schon, dass Sie sich schon ganz gut auskennen, und die letzten Feinheiten ...nun, wir/ich lernen täglich hinzu :-)
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