Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung ist eine Abfindung nur dann als Hinzuverdienst gem. § 96a SGB VI zu berücksichtigten, wenn es sich um Arbeitsentgelt handelt.
Eine Abfindung zählt regelmäßig nicht als Arbeitsentgelt, wenn sie als Entschädigung und somit als Ausgleich für die mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Nachteile gezahlt wird, insbesondere also für den Verlust des Arbeitsplatzes. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes oder der §§ 111 bis 113 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetzes).
Nur wenn der vom Arbeitgeber gezahlter Betrag lediglich als „Abfindung“ bezeichnet wird, aber tatsächlich Arbeitsentgelt (ausstehender Lohn, Abgeltung von Urlaubsansprüchen o.ä.) darstellt, ist dieser Betrag als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.